Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 6. Zweiter Entwurf der christlichsozialen Partei

Christlichsoziale 151 der Mitglieder auf Vorschlag des Bundesrates vom Bundespräsidenten ernannt. (3) Wenigstens die Hälfte der Mitglieder muß die Eignung zum Rich­teramte haben. Artikel 31. (1) Als oberster Hüter der Verfassung und Schiedsrichter zwischen dem Bunde und den Bundesländern fungiert der Verfassungsgerichtshof in Wien. (2) Dem Verfassungsgerichtshof obliegt die Entscheidung über: a) Verfassungswidrigkeit von Gesetzen; b) Gesetzwidrigkeit von Verordnungen; c) Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bunde und den Bundesländern oder zwischen diesen untereinander; d) Kompetenzkonflikte zwischen den ordentlichen Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder dem Verwaltungsgerichtshofe, ferner zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen oder zwischen diesen untereinander; e) Gesetzwidrigkeit von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskör­pern; f) Verantwortlichkeit des Bundespräsidenten, der Mitglieder der Bun­desregierung, des Präsidenten des Rechnungshofes und der Mit­glieder der Landesregierungen, insbesondere auch der Landeshaupt­männer; g) Verletzung der verfassungsmäßig gewährleisteten Rechte. (3) Der Präsident und der Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofes werden von der Bundesversammlung, je die Hälfte der Mitglieder vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt. V. Abschnitt. Schlußbestimmungen für die endgültige Regelung der Verfassung. Artikel 32. (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind für die von der neuen Nationalversammlung zu beschließende Bundesverfassung grundlegend. (2) Eine Änderung dieser Bestimmungen ist insoferne zulässig, als sie von der neuen Nationalversammlung mit Zweidrittelmehrheit bei An­wesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder beschlossen wird. (3) Zu einer Änderung der Bestimmung des Artikels 10, Absatz 1, ist überdies auch notwendig, daß von den Abgeordneten jedes einzelnen Bundeslandes die Mehrheit für die Abänderung gestimmt hat. (4) Im Rahmen der künftigen Bundesverfassung wird sich jedes Bun­desland selbst seine eigene Verfassung zu geben haben.

Next

/
Thumbnails
Contents