Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 6. Zweiter Entwurf der christlichsozialen Partei

Zweiter Entwurf — Christlichsoziale 141 (2) Der Präsident, der Vizepräsident, sieben Mitglieder und vier Er­satzmitglieder werden vom Bundestag, sieben Mitglieder und vier Ersatz­mitglieder vom Bundesrat auf Lebensdauer gewählt. Artikel 156. (1) Der Präsident des Bundesverfassungsgerichtes steht im Range des Bundeskanzlers, der Vizepräsident im Range eines Bundesministers. (2) Das Amt der Mitglieder des Verfassungsgerichthofes ist, soweit nicht Mitglieder als ständige Referenten fungieren, ein Ehrenamt. Die ständigen Referenten werden in einer Plenarversammlung des Gerichts­hofes aus der Mitte seiner Mitglieder gewählt. Artikel 157. Die nähere Organisation und das Verfahren des Verfassungsgerichts­hofes wird durch das Bundesgesetz geregelt. 6. ZWEITER ENTWURF DER CIIRISTLICHSOZIALEN PARTEI *). GESETZ vom ... betreffend die Bundesverfassung der Republik Österreich. I. Abschnitt. Der Bund, die Bundesländer, das Bundesgebiet und das Bundesvolk. Artikel 1. (1) Österreich ist eine demokratische Republik. (2) Alle öffentlichen Gewalten werden vom Volk eingesetzt und in seinem Namen ausgeübt. Artikel 2. (1) Die Republik Österreich ist ein freier Bundesstaat. (2) Der Bund wird gebildet durch die selbständigen Länder: Burgen­land, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien. (3) Bundeshauptstadt und Sitz der obersten Organe des Bundes ist Wien. *) Nr. 888 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen der konsti­tuierenden Nationalversammlung der Republik Österreich. Der vorliegende zweite christlichsoziale Verfassungsentwurf (Antrag der Abgeordneten Doktor M. Mayr und Genossen) wurde am 25. Juni 1920 der konst. NV. vorgelegt.

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