Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)
II. Texte und Dokumente - 6. Zweiter Entwurf der christlichsozialen Partei
142 Zweiter Entwurf Artikel 3. Das Bundesgebiet bildet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet. Artikel 4. (1) Jeder Landesbürger ist Angehöriger des Bundes. (2) Die Landesbürgerschaft ist an die Heimatsberechtigung in der Gemeinde eines Landes gebunden. Artikel 5. Jeder Bundesangehörige hat in jedem Lande des Bundes die gleichen Rechte und Pflichten wie die Bürger des Landes selbst. Artikel 6. (1) Alle Bundesangehörigen sind vor dem Gesetze gleich. Vorrechte der Geburt, des Standes und des Bekenntnisses sind für immer ausgeschlossen. (2) Die politischen Rechte und Freiheiten des Volkes werden durch die Bundesverfassung gewährleistet. Artikel 7. Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten gesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik. II. Abschnitt. Die öffentliche Gewalt im Bunde. Artikel 8. (1) Der oberste Träger der öffentlichen Gewalt der Republik ist die Bundesversammlung. (2) Die Bundesversammlung besteht aus einem Volkshaus, dem Bundestag und aus einem Länderhaus, dem Bundesrat. Artikel 9. (1) Der Bundestag wird auf Grund des gleichen, direkten, geheimen und persönlichen Wahlrechtes aller erwachsenen Männer und Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl vom ganzen Bundesvolk gewählt. (2) Seine Wahlperiode beträgt fünf Jahre. Artikel 10. (1) Der Bundesrat wird aus Vertretern der Bundesländer gebildet, die von den Landtagen aus ihrer Mitte durch Verhältniswahl entsendet werden; jedes Bundesland wird grundsätzlich durch drei Mitglieder vertreten, die Bundesländer mit mindestens 800.000 Einwohnern entsenden vier