Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)
II. Texte und Dokumente - 5. „Linzer-Entwurf“
140 Linzer Entwurf Artikel 152. (1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über die Verantwortlichkeit: a) des Bundespräsidenten, b) der Mitglieder der Bundesregierung und der ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe, c) der Mitglieder der Landesregierungen und der ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe und zwar: 1. wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung der Bundesverfassung durch den Bundespräsidenten auf einen Antrag des Bundestages; 2. wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Gesetzesverletzung der unter b) genannten Personen durch ihre Amtstätigkeit auf einen Antrag des Bundestages und wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Gesetzesverletzung der unter c) genannten Personen durch ihre Amtstätigkeit auf Antrag des zuständigen Landtages; 3. über die Verantwortlichkeit des Landeshauptmannes, seiner Stellvertreter und des Landesamtsdirektors wegen vorsätzlicher und grobfahrlässiger Rechtsverletzung durch ihre Amtstätigkeit auf Antrag der Bundesregierung. (2) Das verurteilende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hat auf Verlust des Amtes, unter besonders erschwerenden Umständen auch auf Verlust der politischen Rechte zu lauten; bei geringfügigeren Rechtsverletzungen in den unter 3. erwähnten Fällen kann sich der Verfassungsgerichtshof darauf beschränken, das Vorliegen der Rechtsverletzung auszusprechen. Artikel 153. (1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Beschwerden wegen Verletzung eines der in den Artikeln 108 bis 136 gewährleisteten Rechte durch eine Behörde nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges. (2) Das stattgebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bewirkt die Aufhebung der verfassungswidrigen Entscheidung oder Verfügung. Die Behörden sind bei der neu zu treffenden Entscheidung oder Verfügung an die Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Artikel 154. Die Exekution der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes obliegt dem Bundespräsidenten. Artikel 155. (1) Der Verfassungsgerichtshof in Wien besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, vierzehn Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern.