Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)
II. Texte und Dokumente - 5. „Linzer-Entwurf“
Linzer Entwurf 139 B. Der Verfassungsgerichtshof. Artikel 147. Der Verfassungsgerichtshof in Wien entscheidet alle Rechtsstreitigkeiten zwischen den Ländern sowie zwischen einem Lande und dem Bunde. Artikel 148. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet ferner: Kompetenzkonflikte a) zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden des Bundes oder der Länder, b) zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und den ordentlichen Gerichten, c) zwischen Landesregierungen untereinander, sowie zwischen einer Landesregierung und der Bundesregierung. Artikel 149. (1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundes- oder Landesbehörde auf Antrag eines Gerichtes; über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung; über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen der Bundesbehörden auch auf Antrag einer Landesregierung. (2) Das stattgebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bewirkt die Aufhebung der gesetzwidrigen Verordnungen und verpflichtet die erlassende Behörde zur unverzüglichen Kundmachung der erfolgten Aufhebung. Artikel 150. (1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auf Antrag der Bundesregierung, über Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen auf Antrag einer Landesregierung. (2) Der Antrag kann jederzeit gestellt werden; er ist sofort der zuständigen Landesregierung oder der Bundesregierung bekanntzugeben. (3) Das stattgebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bewirkt die Aufhebung des Gesetzes und verpflichtet die zuständige Landesregierung oder die Bundesregierung zur Verlautbarung der erfolgten Aufhebung im Landesgesetzblatte oder im Bundesgesetzblatte. (4) Der Verfassungsgerichtshof ist bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen an keinerlei Schranken gebunden. Artikel 151. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Anfechtungen von Wahlen zum Bundestag, zu den Landtagen und allen anderen allgemeinen Vertretungskörpern und über den Antrag eines dieser Vertretungskörper auf Erklärung des Mandatsverlustes eines seiner Mitglieder.