Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 5. „Linzer-Entwurf“

134 Linzer Entwurf (5) Schließen sich mehrere Religionsgemeinschaften dieser Art zu einem Verbände zusammen, so wird auch dieser Verband auf sein An­suchen als öffentlich-rechtlicher anerkannt. (6) Die Religionsgemeinschaften, die solche des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, Abgaben einzuheben. Zur Einbringung solcher Ab­gaben wird, wenn sie mit behördlicher Zustimmung auferlegt sind, die politische Exekution gewährt. (7) Bei Neueinführung solcher Abgaben sind die staatlichen Steuer­listen zur Grundlage zu nehmen. Artikel 122. (1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an Religionsgemeinschaften können mit deren Zustim­mung durch Gesetz abgelöst werden. (2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgemeinschaften, religiösen Vereine, Anstalten, Stiftungen, Fonds, Gemeinden und Körper­schaften an ihrem für Kultus-, Unterrichts-, Wohltätigkeits- und sonstige Zwecke bestimmten Vermögen werden gewährleistet. Artikel 123. Um Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Straf­anstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten zu sichern, sind die Reli­gionsgemeinschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen. Hie­bei ist jeder Zwang fernzuhalten. Artikel 124. Der Sonntag ist als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Die einzelnen Anordnungen hierüber sind mit Rück­sicht auf die in verschiedenen Gegenden bestehenden Sitten und Ge­bräuche durch die Gesetzgebung zu treffen. Unter der gleichen Rücksicht­nahme hat diese auch zu bestimmen, welchen Feiertagen ein gleichartiger Schutz zukommt. Artikel 125. Den Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie der Wehrmacht ist die nötige freie Zeit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten zu gewähren. Artikel 126. Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei und stehen unter dem Schutze des Staates. Artikel 127. (1) Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur, die Land­schaft und der Fremdenverkehr genießen den Schutz und die Pflege des Staates.

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