Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)
II. Texte und Dokumente - 5. „Linzer-Entwurf“
Linzer Entwurf 135 (2) Der Bund hat die Abwanderung der Schätze von Kunst und Wissenschaft in das Ausland zu verhüten. Artikel 128. (1) Jeder Bundesangehörige ist berechtigt, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen, wenn er seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. (2) Dem Bunde steht die Schulaufsicht über das gesamte Unterrichtsund Erziehungswesen durch seine Organe zu. (3) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Ihrer Erfüllung dient grundsätzlich die Volksschule mit mindestens acht Schuljahren und anschließend die Fortbildungsschule bis zum vollendeten 18. Lebensjahre. Artikel 129. (1) In allen Schulen ist sittliche Bildung, staatsbürgerliche Gesinnung und berufliche Tüchtigkeit im Geiste des deutschen Volkstums und der Völkerversöhnung zu erstreben. (2) Beim Unterricht in öffentlichen Schulen ist Bedacht zu nehmen, daß die Empfindungen anders Denkender nicht verletzt werden. (3) Staatsbürgerkunde und Arbeitsunterricht sind Lehrfächer der Schulen. Jeder Schüler erhält bei Beendigung der Schulpflicht einen Abdruck der Verfassung. Artikel 130. (1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Volksund Mittelschulen. Seine Erteilung wird im Wege der Schulgesetzgebung geregelt, wobei die Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft zu wahren ist. (2) Kein Lehrer an öffentlichen Schulen kann wider seinen erklärten Willen zur Erteilung des Religionsunterrichtes oder zur Vornahme kirchlicher Verrichtungen herangezogen werden. (3) Es sind Einrichtungen zu treffen, damit jedem Schulpflichtigen Gelegenheit geboten werde, Religionsunterricht zu empfangen. Die Religionsgemeinschaften haben das Recht, für den Religionsunterricht in den Schulen Sorge zu tragen und ihn zu beaufsichtigen. Dem obersten Aufsichtsrechte des Staates darf dadurch kein Abbruch geschehen. (4) Die wissenschaftliche Heranbildung der Kandidaten des geistlichen Standes wird von der betreffenden Religionsgemeinschaft geregelt und geleitet. (5) Die theologischen Fakultäten an den Hochschulen bleiben erhalten. Artikel 131. (1) Keinem Bundesangehörigen werden im freien Gebrauch irgendeiner Sprache im Privat- oder Geschäftsverkehr sowie bei Betätigung der