Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)
II. Texte und Dokumente - 5. „Linzer-Entwurf“
Linzer Entwurf 133 kann die Anmeldepflicht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Bundesgesetz ausgesprochen und in diesem bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Versammlungen verboten werden können. Artikel 119. (1) Innerhalb des Bundesgebietes steht jedermann volle Glaubens- und Gewissensfreiheit, volle Freiheit des religiösen Bekenntnisses sowie der öffentlichen und häuslichen Religionsübung zu, sofern diese nicht mit der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten unvereinbar sind. (2) Die Religionsübung steht unter staatlichem Schutze. Artikel 120. (1) Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte sowie die Zulassung zu den öffentlichen Ämtern ist vom Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen. (2) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung, zur Teilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit oder an religiösen Übungen gezwungen werden, sofern er nicht der nach dem Gesetz hiezu berechtigten Gewalt anderer untersteht. Artikel 121. (1) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgemeinschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgemeinschaften innerhalb des Bundesgebietes unterliegt keinen Beschränkungen. (2) Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten einschließlich der Verleihung und Entziehung ihrer Ämter selbständig innerhalb der Schranken des für alle verbindlichen Gesetzes. Sie wird dem Staate gegenüber und überhaupt im rechtlichen Verkehr ausschließlich durch die nach ihrer Verfassung hiezu berufenen Organe vertreten. (3) Die bürgerliche Rechtsfähigkeit der bisher staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften, ihrer Anstalten, Stiftungen, Gemeinden, Vereine oder sonstigen Körperschaften bleibt unberührt. Die bürgerliche Rechtsfähigkeit anderer Religionsgemeinschaften richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. (4) Die bisher staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften, ihre Anstalten, Stiftungen, Gemeinden, Vereine oder sonstigen Körperschaften bleiben solche des öffentlichen Rechtes. Anderen Religionsgemeinschaften ist die öffentliche Rechtsfähigkeit auf ihr Ansuchen zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.