Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)
II. Texte und Dokumente - 5. „Linzer-Entwurf“
130 Linzer Entwurf Bundespräsident den Präsidenten des Rechnungshofes ermächtigen, Beamte bestimmter Rangsklassen nach Anhörung des Gremiums zu ernennen. (2) Die Hilfskräfte ernennt der Präsident des Rechnungshofes nach Anhörung des Gremiums. Artikel 103. Kein Mitglied des Rechnungshofes dar f an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen, die dem Bunde oder den Ländern Rechnung zu legen haben oder zum Bunde oder einem Lande in einem Subventionsoder Vertragsverhältnisse stehen, beteiligt sein. Ausgenommen sind Unternehmungen, die ausschließlich die Förderung humaner Bestrebungen oder der wirtschaftlichen Verhältnisse von öffentlichen Angestellten oder deren Angehörigen zum Zwecke haben. Artikel 104. Alle Urkunden über Staatsschulden (Finanz- und Verwaltungsschulden), insoweit sie eine Verpflichtung des Bundes beinhalten, sind vom Präsidenten des Rechnungshofes gegenzuzeichnen; durch diese Gegenzeichnung wird lediglich die Gesetzmäßigkeit und rechnungsmäßige Richtigkeit der Gebarung bekräftigt. Artikel 105. Lassen sich Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesämtern und dem Rechnungshöfe nicht im Einvernehmen austragen, so entscheidet der Bundespräsident; Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshöfe und den Landesregierungen, die sich im Einvernehmen nicht austragen lassen, entscheidet der Bundesrat. Artikel 106. (1 )Der Rechnungshof verfaßt den Bundesrechnungsabschluß und gesondert von diesem die Landesrechnungsabschlüsse und legt den ersteren dem Bundestag, die letzteren dem Bundesrate vor. (2) Der Bundesrat übermittelt die Landesrechnungsabschlüsse den zuständigen Landtagen zur verfassungsmäßigen Behandlung. Artikel 107. Die näheren Bestimmungen über die Tätigkeit des Rechnungshofes erfolgen durch Bundesgesetz.