Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 5. „Linzer-Entwurf“

130 Linzer Entwurf Bundespräsident den Präsidenten des Rechnungshofes ermächtigen, Beamte bestimmter Rangsklassen nach Anhörung des Gremiums zu ernennen. (2) Die Hilfskräfte ernennt der Präsident des Rechnungshofes nach Anhörung des Gremiums. Artikel 103. Kein Mitglied des Rechnungshofes dar f an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen, die dem Bunde oder den Ländern Rechnung zu legen haben oder zum Bunde oder einem Lande in einem Subventions­oder Vertragsverhältnisse stehen, beteiligt sein. Ausgenommen sind Unternehmungen, die ausschließlich die Förderung humaner Bestrebun­gen oder der wirtschaftlichen Verhältnisse von öffentlichen Angestellten oder deren Angehörigen zum Zwecke haben. Artikel 104. Alle Urkunden über Staatsschulden (Finanz- und Verwaltungsschul­den), insoweit sie eine Verpflichtung des Bundes beinhalten, sind vom Präsidenten des Rechnungshofes gegenzuzeichnen; durch diese Gegen­zeichnung wird lediglich die Gesetzmäßigkeit und rechnungsmäßige Rich­tigkeit der Gebarung bekräftigt. Artikel 105. Lassen sich Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesämtern und dem Rechnungshöfe nicht im Einvernehmen austragen, so entschei­det der Bundespräsident; Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rech­nungshöfe und den Landesregierungen, die sich im Einvernehmen nicht austragen lassen, entscheidet der Bundesrat. Artikel 106. (1 )Der Rechnungshof verfaßt den Bundesrechnungsabschluß und ge­sondert von diesem die Landesrechnungsabschlüsse und legt den ersteren dem Bundestag, die letzteren dem Bundesrate vor. (2) Der Bundesrat übermittelt die Landesrechnungsabschlüsse den zu­ständigen Landtagen zur verfassungsmäßigen Behandlung. Artikel 107. Die näheren Bestimmungen über die Tätigkeit des Rechnungshofes erfolgen durch Bundesgesetz.

Next

/
Thumbnails
Contents