Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 5. „Linzer-Entwurf“

Linzer Entwurf 131 Sechster Abschnitt. Von den Grund- und Freiheitsrechten. Artikel 108. (1) Vor dem Gesetze sind die Staatsbürger gleich. Vorrechte der Geburt, der Nationalität und der Konfession sind für immer ausgeschlossen. (2) Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürger­lichen Rechte und Pflichten. (3) Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt und des Standes sind aufgehoben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden. (4) Titel dürfen nur verliehen werden, wenn sie ein Amt oder einen Beruf bezeichnen; akademische Grade und berufliche Standesbezeichnun­gen sind dadurch nicht betroffen. (5) Die bisher verliehenen Orden und Ehrenzeichen dürfen weiter ge­tragen werden, neue Ehrenzeichen können nur durch Bundesgesetz ge­schaffen werden. (6) Kein Bundesangehöriger darf von einer ausländischen Regierung Titel oder Orden annehmen. Artikel 109. Die öffentlichen Ämter und Funktionen sind für alle Bundesangehöri­gen ohne Unterschied gleich zugänglich. Artikel 110. Die Freizügigkeit der Personen und Güter innerhalb des Bundesgebietes ist gewährleistet. Einschränkungen können nur durch Bundesgesetz be­stimmt werden. Artikel 111. (1) Die Auswanderungsfreiheit ist nur durch das Wehrgesetz beschränk­bar. (2) Der Verlust der Staatsbürgerschaft infolge Auswanderung wird durch Bundesgesetz geregelt. Artikel 112. (1) Jeder Bundesangehörige kann an jedem Orte des Bundesgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz nehmen. Einschränkungen werden durch Bundesgesetz bestimmt. (2) Jeder Bundesangehörige kann gemäß den bestehenden Gesetzen im ganzen Bundesgebiete Grundbesitz erwerben und sich nach Belieben be­ruflich betätigen. Die Freiheit der Berufswahl ist nur durch das Familien­recht beschränkt. 9*

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