Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 5. „Linzer-Entwurf“

Linzer Entwurf 129 Artikel 97. Vereinbarungen der Länder untereinander können nur über Ange­legenheiten ihres selbständigen Wirkungskreises getroffen werden und sind der Bundesregierung unverzüglich anzuzeigen. Fünfter Abschnitt. Von der Rcchnungskontrolle im Bunde. Artikel 98. Zur Überprüfung der Gebarung in der gesamten Staatswirtschaft des Bundes und der Länder, ferner der Gebarung der von Organen des Bundes oder der Länder verwalteten Stiftungen, Fonds und Anstalten ist der Rechnungshof berufen. Er kann auch die Gebarung von Unternehmungen überprüfen, an denen der Bund oder die Länder finanziell beteiligt sind. Artikel 99. (1) Der Rechnungshof untersteht unmittelbar dem Bundestag und dem Bundesrat. (2) Der Rechnungshof besteht aus einem Präsidenten und den er­forderlichen Beamten und Hilfskräften. (3) Der Präsident des Rechnungshofes wird vom Bundestag gewählt. Die Wahl bedarf der Genehmigung des Bundesrates. (4) Der Präsident des Rechnungshofes darf keiner politischen Körper­schaft angehören und in den letzten fünf Jahren weder Mitglied der Bundesregierung noch einer Landesregierung gewesen sein. Artikel 100. (1) Der Präsident des Rechnungshofes ist in bezug auf Verantwort­lichkeit den Mitgliedern der Bundesregierung gleichgestellt. (2) Er kann durch übereinstimmenden Beschluß des Bundestages und des Bundesrates abberufen werden. Artikel 101. (1) Der Präsident wird von dem im Range nächsten Beamten des Rechnungshofes vertreten. (2) Im Falle der Stellvertretung des Präsidenten gelten für den Stell­vertreter die Bestimmungen des Artikels 100. Artikel 102. (1) Die Beamten des Rechnungshofes ernennt auf Vorschlag und unter Gegenzeichnung des Präsidenten des Rechnungshofes der Bundespräsi­dent; das gleiche gilt für die Verleihung von Amtstiteln. Doch kann der

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