Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 5. „Linzer-Entwurf“

Linzer Entwurf 125 zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluß der Justizverwaltungs­sachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kom­missionen zu erledigen sind. Artikel 78. (1) Im Gerichtsverfassungsgesetz wird eine Altersgrenze bestimmt, mit deren Vollendung die Richter in den dauernden Ruhestand zu versetzen sind. (2) Im übrigen dürfen Richter nur in den vom Gesetze vorgeschriebenen Fällen und Formen und auf Grund eines förmlichen richterlichen Erkennt­nisses ihres Amtes entsetzt oder wider ihren Willen an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Diese Bestimmungen finden je­doch auf Übersetzungen und Versetzungen in den Ruhestand keine An­wendung, die durch Veränderungen in der Verfassung der Gerichte nötig werden. In einem solchen Falle wird durch Gesetz festgestellt, innerhalb welchen Zeitraumes Richter ohne die sonst vorgeschriebenen Förmlich­keiten übersetzt und in den Ruhestand versetzt werden können. (3) Die zeitweise Enthebung der Richter vom Amte darf nur durch Verfügung des Gerichtsvorstandes oder der höheren Gerichtsbehörde unter gleichzeitiger Verweisung der Sache an das zuständige Gericht stattfinden. Artikel 79. (1) Die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze steht den Gerichten nicht zu. (2) Hat ein Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grunde der Gesetzwidrigkeit Bedenken, so hat es das Verfahren zu unter­brechen und den Antrag auf Kassation dieser Verordnung beim Verfas­sungsgerichtshof zu stellen. (3) Die Bestimmungen über das Prüfungsrecht des Verfassungsge­richtshofes enthält der siebente Abschnitt. Artikel 80. (1) Die Verhandlungen in Zivil- und Strafrechtssachen vor dem er­kennenden Gericht sind mündlich und öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz. (2) Im Strafverfahren gilt der Anklageprozeß. Artikel 81. Bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, die das Gesetz zu bezeichnen hat, sowie bei allen politischen Verbrechen und Vergehen entscheiden Geschworne über die Schuld des Angeklagten. Artikel 82. Als Oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen besteht der Oberste Gerichtshof in Wien.

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