Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 5. „Linzer-Entwurf“

126 Linzer Entwurf Artikel 83. Amnestien wegen gerichtlich strafbarer Handlungen werden durch Bundesgesetz erteilt. Artikel 84. (1) Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt. (2) Wenn eine Verwaltungsbehörde über Privatrechtsansprüche zu ent­scheiden hat, steht es dem durch diese Entscheidung Benachteiligten frei, wenn nicht im Gesetze etwas anderes bestimmt ist, Abhilfe gegen die andere Partei im Rechtswege zu suchen. (3) In den Angelegenheiten der Bodenreform (Artikel 12, erster Ab­satz, Punkt 8) steht den aus Richtern, Verwaltungsbeamten und Sachver­ständigen bestehenden Kommissionen das ausschließliche Entscheidungs­recht zu. Vierter Abschnitt. Von der Gesetzgeung und Vollziehung der Länder. Artikel 85. (1) Die gesetzgebende Gewalt der Länder wird durch die Landtage ausgeübt, deren Mitglieder auf Grund des gleichen, geheimen, persön­lichen und direkten Verhältniswahlrechtes aller nach den Landtagswahl­ordnungen Wahlberechtigten männlichen und weiblichen Bundesangehö­rigen gewählt werden. (2) Die Landtagswahlordnungen dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger ziehen, als dies in der Wahlord­nung zum Bundestag der Fall ist. Artikel 86. (1) Die Mitglieder des Landtages genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Bundestages, wobei die Bestimmungen des Artikels 43 sinngemäß Anwendung finden. (2) Die Bestimmungen der Artikel 24 und 25 gelten auch für die öffentlichen Sitzungen der Landtage und ihrer Ausschüsse. Artikel 87. (1) Zu einem Landesgesetz ist der Beschluß des Landtages, die Beur­kundung durch dessen Präsidenten, die Gegenzeichnung durch den Landeshauptmann und die Kundmachung durch die Landesregierung im Landesgesetzblatte erforderlich. (2) Insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesbehörden vorsieht, muß zu dieser Mitwirkung die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden. Vor Erteilung der Zustimmung kann ein solches Landesgesetz nicht kundgemacht werden.

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