Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 5. „Linzer-Entwurf“

124 Linzer Entwurf B. Von der Gerichtsbarkeit des Bundes. Artikel 72. (1) Alle Gerichtsbarkeit geht vom Bunde aus. (2) Die Urteile und Erkenntnisse werden im Namen der Republik Österreich verkündet und ausgefertigt. Artikel 73. (1) Die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte wird durch Bundes­gesetz festgestellt. (2) Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden. (3) Ausnahmsgerichte sind nur in den im Gesetze vorausbestimmten Fällen zulässig. Ob ein solcher Fall vorliegt und wann die Wirksamkeit des Ausnahmsgerichtes aufzuhören hat, wird, abgesehen von den in der Strafprozeßordnung geregelten Fällen, von der Bundesregierung festge­setzt. Die Bundesregierung ist verpflichtet, jeden solchen Beschluß unge­säumt dem Bundestag und dem Bundesrat vorzulegen und auf Beschluß einer der beiden Körperschaften sofort außer Kraft zu setzen. (4) Das Verfahren wegen Delikten gegen das Völkerrecht wird dem Verfassungsgerichtshofe übertragen. Artikel 74. Die Militärgerichtsbarkeit ist — außer für Kriegszeiten — aufzuheben. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Artikel 75. Die Todesstrafe im ordentlichen Verfahren ist abgeschafft. Artikel 76. (1) Die Richter werden — soferne nicht in der Verfassung oder in dem Gerichtsverfassungsgesetze anderes bestimmt ist — auf Grund von Be­setzungsvorschlägen der durch die Gerichtsverfassung dazu bestimmten Senate auf Antrag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten oder auf Grund seiner Ermächtigung vom zuständigen Bundesminister ernannt. (2) Der dem zuständigen Bundesminister vorzulegende und von ihm an die Bundesregierung zu leitende Besetzungsvorschlag hat, wenn ge­nügend Bewerber vorhanden sind, mindestens drei Personen, wenn aber mehr als eine Stelle zu besetzen ist, mindestens doppelt so viel Personen zu umfassen, als Richter zu ernennen sind. Artikel 77. (1) Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig. (2) In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetze und der Geschäftsverteilung

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