Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 5. „Linzer-Entwurf“

120 Linzer Entwurf „Ich gelobe, daß ich die Verfassung und alle Gesetze der Republik Österreich getreulich beobachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde.“ Artikel 52. (1) Eine behördliche Verfolgung des Bundespräsidenten darf nur mit Zustimmung des Bundestages erfolgen. (2) Zu einem solchen Beschlüsse ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Artikel 53. (1) Wenn der Bundespräsident verhindert oder wenn seine Stelle dauernd erledigt ist, in letzterem Fall bis zur Wahl seines Nachfolgers, gehen alle Funktionen des Bundespräsidenten auf den Bundeskanzler über. (2) Dieser hat im Falle der dauernden Erledigung der Stelle des Bun­despräsidenten sofort die Neuwahl auszuschreiben und durchzuführen. Artikel 54. (1) Der Bundespräsident vertritt die Republik nach außen, empfängt und beglaubigt die Gesandten, genehmigt die Bestellung der fremden Konsuln, bestellt die konsularischen Vertreter der Republik im Auslande und schließt die Staatsverträge ab. (2) Weiters stehen ihm — außer den ihm nach anderen Bestimmungen dieser Verfassung übertragenen Befugnissen — zu: a) die Ernennung der Bundesangestellten (einschließlich der Offiziere) und der sonstigen Bundesfunktionäre, die Verleihung von Amtstiteln an solche; b) die Schaffung von Amts- und Berufstiteln, die Verleihung der Berufstitel; c) die Begnadigung der von den Gerichten rechtskräftig Verurteilten, die Milderung und Umwandlung der von den Gerichten ausgesprochenen Strafen, die Nachsicht von Rechtsfolgen und die Tilgung von Verurtei­lungen, ferner die Abolition von straf gerichtlichen Verfahren; d) die Erklärung unehelicher Kinder zu ehelichen auf Ansuchen der Eltern. (3) Inwieweit dem Bundespräsidenten außerdem noch Befugnisse hin­sichtlich Gewährung von Ehrenrechten, außerordentlichen Zuwendungen, Zulagen und Versorgungsgenüssen, Ernennungs- oder Bestätigungsrechten und sonstige Befugnisse in Personalangelegenheiten zustehen, bestim­men besondere Gesetze. (4) Alle in diesem Artikel aufgezählten Akte des Bundespräsidenten erfolgen auf Vorschlag der Bundesregierung oder des von dieser hiezu

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