Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 5. „Linzer-Entwurf“

Linzer Entwurf 121 ermächtigten zuständigen Bundesministers. Inwieweit die Bundesregie­rung oder der zuständige Bundesminister hiebei selbst an Vorschläge anderer Stellen gebunden ist, bestimmt das Gesetz. Artikel 55. Der Bundespräsident kann das ihm zustehende Recht der Ernennung von Bundesangestellten bestimmter Kategorien oder Rangsklassen den ressortmäßig zuständigen Mitgliedern der Bundesregierung übertragen. Artikel 56. Alle Akte des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers oder der ressortmäßig zuständigen Bundesminister. Artikel 57. Der Bundespräsident ist für die Ausübung der Regierungs- und Voll­zugsgewalt dem Bundestage gemäß Artikel 152 der Bundesverfassung verantwortlich. 2. Die Bundesregierung. Artikel 58. (1) Mit der Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt des Bundes sind, soweit diese nicht dem Bundespräsidenten übertragen ist, der Bun­deskanzler, der Vizekanzler und die übrigen Bundesminister betraut. Sie bilden in ihrer Gesamtheit die Bundesregierung unter dem Vorsitze des Bundeskanzlers. (2) Der Vizekanzler ist zur Vertretung des Bundeskanzlers in dessen gesamten Wirkungskreis berufen. Artikel 59. (1) Die Regierungs- und Vollzugsgewalt des Bundes darf nur auf Grund der Bundesverfassung und der Bundesgesetze ausgeübt werden. (2) Jede Behörde kann im Rahmen der Gesetze innerhalb ihres Wir­kungskreises Verordnungen erlassen. Artikel 60. (1) Die Bundesregierung wird vom Bundestag über den Gesamtvor­schlag eines besonderen Ausschusses, dessen Zusammensetzung, Wirkungs­kreis und Verfahren im Geschäftsordnungsgesetze geregelt ist, in nament­licher Abstimmung gewählt. Dieser Ausschuß ist ständig. In die Bundes­regierung kann nur gewählt werden, wer zum Bundestage wählbar ist. Die Mitglieder der Bundesregierung müssen nicht dem Bundestage ange­hören.

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