Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)
II. Texte und Dokumente - 5. „Linzer-Entwurf“
Linzer Entwurf 119 Artikel 47. Der Bundestag und der Bundesrat sind befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen, sowie ihren Wünschen über die Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt in Entschließungen Ausdruck zu geben. Artikel 48. (1) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder hat der Bundestag Untersuchungsausschüsse einzusetzen. (2) Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten; alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen. Die Vorschriften der Strafprozessordnung finden auf die Erhebungen des Untersuchungsausschusses sinngemäß Anwendung. (3) Das Verfahren der Untersuchungsausschüsse wird durch das Geschäftordnungsgesetz geregelt. Dritter Abschnitt. Von der Vollziehung des Bundes. A. Von der Begierungsgewalt des Bundes. 1. Der Bundespräsident. Artikel 49. (1) Der Bundespräsident wird unmittelbar von dem gesamten Bundesvolke gewählt. (2) Sein Amt dauert fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig. (3) Zum Bundespräsidenten kann nur ein Bundesangehöriger gewählt werden, der das aktive Wahlrecht zum Bundestage hat und am 1. Jänner des Jahres, in welchem die Wahl stattfindet, das 35. Lebensjahr vollendet hat. (4) Zum Bundespräsidenten ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. (5) Das Nähere wird durch Bundesgesetz bestimmt. Artikel 50. Der Bundespräsident darf während seiner Amtstätigkeit keiner politischen Körperschaft angehören und keinen anderen Beruf ausüben. Artikel 51. Der Bundespräsident leistet bei Antritt seines Amtes vor dem gemeinsam versammelten Bundestage und Bundesrate das Gelöbnis: