Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 5. „Linzer-Entwurf“

Linzer Entwurf 107 Artikel 5. Jeder Bundesangehörige hat in jedem Lande des Bundes die gleichen Rechte und Pflichten wie die Bürger des Landes selbst. Artikel 6. Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minder­heiten gesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik. Artikel 7. Die Flagge der Republik besteht aus drei gleichbreiten waagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und untere rot ist. Artikel 8. (1) Das Staatswappen der Republik stellt einen freischwebenden, ein­köpfigen, schwarzen, golden gewaffneten und rot bezungten Adler dar, dessen Brust mit einem roten, von einem silbernen Querbalken durch­zogenen Schildchen belegt ist. Der Adler trägt auf dem Haupte eine goldene Mauerkrone mit drei sichtbaren Zinnen, im rechten Fange eine goldene Sichel mit einwärts gekehrter Schneide, im linken Fange einen goldenen Hammer. (2) Das Staatssiegel weist das Staatswappen mit der Umschrift: „Republik Österreich“ auf. Artikel 9. Alle Behörden und Ämter im Bundesgebiete sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungskreises zur wechselseitigen Hilfeleistung ver­pflichtet. Artikel 10. (1) Die Länder übertragen der Gesetzgebung und Vollziehung des Bundes: 1. die auswärtigen Angelegenheiten mit Einschluß der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Auslande; die Grenzver­markung; die Regelung des Waren- und Viehverkehres mit dem Aus­lande; das Zollwesen; 2. die Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus diesem; das Ein- und Auswanderungswesen; die Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung aus dem Bun­desgebiet sowie die Durchlieferung; 3. die Wahlen zum Bundestag und die Wahl des Bundespräsidenten, die Durchführung von Volksabstimmungen im ganzen Bundesgebiete so­wie die Einrichtung und Führung der Bürger listen; 4. die Bundesfinanzen, insbesondere die öffentlichen Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind; das Monopol­

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