Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 4. Entwurf der großdeutschen Vereinigung

Entwurf der Großdeutschen 103 (3) Wird die Einrichtung der Gerichte oder die Einteilung der Gerichts­bezirke geändert, so können Richter auch ohne gerichtliches Erkenntnis an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Artikel 91. (1) Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gerichte sind mündlich und öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz. (2) Im Strafverfahren gilt der Anklageprozeß. (3) Die Todesstrafe ist im ordentlichen Verfahren nur wegen Mordes und räuberischer Tötung zulässig. (4) Die Gerichtsbarkeit in erster Instanz wird von Einzelrichtern, Schöffengerichten und Geschwornengerichten ausgeübt. Die Geschwornen haben über die Schuld der Angeklagten zu entscheiden und bei Bemes­sung der Strafe mitzuwirken. Uber politische Verbrechen und Vergehen können nur Geschwornengerichte entscheiden. Artikel 92. Allgemeine Amestien wegen gerichtlich strafbarer Handlungen kön­nen nur durch Bundesgesetz erteilt werden. Das Recht, im Einzelfalle zu begnadigen, steht dem Bundespräsidenten zu. VII. HAUPTTEIL. Die Obersten Bundesgerichte. Artikel 93. Der Oberste Gerichtshof. In allen ordentlichen Rechtssachen ist der Oberste Gerichtshof die letzte Instanz. Er entscheidet in der Sache selbst. Das Nähere bestimmt ein be­sonderes Gesetz. Artikel 94. Das Bundesverwaltungsgericht. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat als letzte Instanz in Verwal­tungssachen, sofern Rechte der Partei verletzt werden, zu entscheiden. Es entscheidet über Beschwerden gegen die Erkenntnisse der Landesver­waltungsgerichte und über Beschwerden gegen Verfügungen der Bundes­behörden. (2) Die Organisation erfolgt durch besonderes Gesetz nach dem Grund­satz, daß das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden kann und aus Richtern, Verwaltungsbeamten und Personen, welche die Reichswirtschaftskammer vorschlägt, zusammenzusetzen ist.

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