Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 4. Entwurf der großdeutschen Vereinigung

104 Entwurf der Großdeutschen Artikel 95. Das Bundesverfassungsgericht. Das Bundesverfassungsgericht besteht aus einem Präsidenten und einem Stellvertreter, die vom Bundespräsidenten ernannt werden und aus 14 Mitglieder, die zur Hälfte vom Bundestag, zur Hälfte vom Bundesrat gewählt werden. Artikel 96. Das Bundesverfassungsgericht hat zu entscheiden: 1. Über Kompetenzkonflikte zwischen den ordentlichen Gerichten und den Verwaltungsbehörden, beziehungsweise Verwaltungsgerichten. 2. Über Kompetenzkonflikte zwischen der Bundesregierung und einer Landesregierung oder zwischen Landesregierungen untereinander. 3. Über die Frage, ob Landesgesetze, Bundes- oder Landesverordnun­gen gesetzwidrig sind. 4. Über die Anfechtung von Wahlen und über die Frage des Mandats­verlustes bei öffentlichen Vertretungskörpern. 5. Über die Anklage gegen den Bundespräsidenten, die Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen wegen Verletzung der Ver­fassung. 6. Über Ansprüche eines Landes an den Bund oder des Bundes an ein Land. Artikel 97. Das Verfassungsgericht entscheidet in den Fällen 3, 4, 5, und 6 in der Sache selbst. Artikel 98. Die Organisation und das Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. VIII. HAUPTTEIL. Die Rechnungskontrolle im Bunde. Artikel 99. Zur Überprüfung der Gebarung in der gesamten Staatswirtschaft des Bundes und der Länder wird ein Rechnungshof berufen. Artikel 100. (1) Der Präsident des Rechnungshofes wird vom Bundespräsidenten über Vorschlag des Bundestages ernannt. Er darf keiner politischen Körperschaft angehören und in den letzten fünf Jahren weder Mitglied der Bundesregierung noch einer Landesregierung gewesen sein.

Next

/
Thumbnails
Contents