Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 4. Entwurf der großdeutschen Vereinigung

98 Entwurf der Großdeutschen Landeshauptmann das Vertrauen versagen; geschieht dies, so hat der Bundespräsident den Landeshauptmann seiner Stelle zu entheben und gemäß Artikel 68 einen neuen Landeshauptmann zu bestellen. Artikel 71. (1) Zur Änderung der Landesverfassung ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder und die Mehrheit von drei Vierteln der abge­gebenen Stimmen erforderlich. (2) Das gleiche Stimmenverhältnis ist zur Erhebung der Anklage gegen den Landeshauptmann wegen Verletzung der Verfassung erforder­lich. Artikel 72. (1) Die Landesregierung hat die vollziehende Gewalt in allen Ange­legenheiten, die sich auf das Land erstrecken. (2) Soweit diese Angelegenheiten zum ausschließlichen Wirkungskreis des Bundes gehören, untersteht die Landesregierung den Anordnungen der Bundesregierung. (3) In allen anderen Angelegenheiten ist sie selbständig und unter­steht nur der Aufsicht des Bundespräsidenten. Für einzelne Bundesange­legenheiten können durch Bundesgesetz besondere Behörden geschaffen werden, die unmittelbar der Bundesregierung unterstehen. V. HAUPTTEIL. Artikel 73. Wirtschaftliche Organisation. (1) Die wirtschaftlich tätigen Staatsbürger sind zur Mitwirkung bei der Gesetzgebung über wirtschaftliche und sozialpolitische Angelegenhei­ten und zur Teilnahme an der Verwaltung heranzuziehen. (2) Zu diesem Zwecke sind durch besondere Bundesgesetze auf demo­kratischer Grundlage im Bezirk, Land und Bund Wirtschaftskammern zu errichten. Die Zahl der Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist gleich. Die Wahl der Vertreter wird durch besonderes Gesetz nach dem Grundsätze geregelt, daß alle wichtigen Berufsgruppen entsprechend ihrer wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung vertreten sind. I. Die Bezirkswirtschaftskammer. Artikel 74. (1) Die Bezirkswirtschaftskammern werden durch Vertreter der Ar­beitnehmer und Arbeitgeber des Bezirkes gebildet. (2) Den Vorsitz in der Bezirkswirtschaftskammer führt der Leiter der Bezirksbehörde.

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