Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 4. Entwurf der großdeutschen Vereinigung

Entwurf der Großdeutschen 99 Artikel 75. (1) Der Wirkungskreis der Bezirkswirtschaftskammer ist insbesondere folgender: 1. Beratung aller wirtschaftlichen und sozialpolitischen Angelegenhei­ten des Bezirkes; 2. Erstattung von Gutachten und Vorschlägen in Fällen der Sozialisie­rung und Planwirtschaft; 3. Die Mitwirkung bei den Geschäften der sozialen Versicherung, des Arbeitsnachweises und die Schlichtung von Arbeits- und Lohnstreitig­keiten; 4. die Entsendung von Beiräten in die Bezirksbehörde. II. Die Landwirtschaftskammer. Artikel 76. Die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer eines Landes bilden die Landwirtschaftskammer. Den Vorsitz führt der Landeshauptmann oder dessen Stellvertreter. Artikel 77. Zum Wirkungskreis der Landeswirtschaftskammer gehören: 1. Die Vorberatung aller sozialpolitischen und wirtschaftlichen Landes­gesetze. Der Landtag hat bei sonstiger Ungültigkeit seines Beschlusses eine derartige Gesetzesvorlage der Landeswirtschaftskammer unter Setzung einer Frist von zwei bis vier Wochen zur Begutachtung zu übermitteln, ist aber nicht weiter an das Gutachten gebunden. 2. Die Antragsteller auf Erlassung von Landesgesetzen sozialpoliti­schen und wirtschaftlichen Inhaltes und Vertretung dieses Antrages im Landtag durch ein Mitglied der Landeswirtschaftskammer. 3. Die Entsendung von Beiräten in die Landesregierung. III. Die Reichswirtschaftskammer. Artikel 78. Die Reichswirtschaftskammer wird aus Vertretern aller Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Bundesgebiet gebildet. Den Vorsitz in derselben führt der Bundeskanzler oder ein von demselben berufener Bundesmini­ster. Artikel 79. (1) Zum Wirkungskreis der Reichswirtschaftskammer gehören: 1. Die Vorberatung aller sozialpolitischen und wirtschaftlichen Bun­desgesetze, insbesondere solcher, durch welche neue Steuern aufgelegt oder neue Schuldverpflichtungen eingegangen werden sollen.

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