Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 4. Entwurf der großdeutschen Vereinigung

Entwurf der Großdeutschen 97 (2) Die Landtagswahlordnungen dürfen die Bedingungen des Wahl­rechtes und der Wählbarkeit nicht enger ziehen als die Bundestagswahl­ordnung. (3) Die Mitglieder des Landtages genießen hinsichtlich der Abstim­mung, Äußerungen, Zeugenpflicht und strafbarer Handlungen die gleiche Ausnahmsstellung wie die Mitglieder des Bundestages. Die Bestimmungen der Artikel 48 und 49 sind auf sie sinngemäß anzuwenden. (4) Auch in den Räumen des Landtages darf eine Durchsuchung oder Beschlagnahme nur mit Zustimmung des Landtagspräsidenten vorgenom­men werden. Artikel 67. Der Landtag gibt sich eine eigene Geschäftsordnung; soweit diese nicht Ausnahmen zuläßt, sind die Sitzungen öffentlich; die Berichte über öffent­liche Sitzungen sind straffrei. Der Landtag wählt sich seinen Präsidenten, der die Verhandlungen leitet, Haus- und Sitzungspolizei ausübt und den Landtag vertritt. Artikel 68. (1) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, dessen Stellvertretern und den Landesräten. (2) Der Landeshauptmann und dessen Stellvertreter werden vom Bun­despräsidenten über Vorschlag des Landtages ernannt. Die Landesräte werden aus der Zahl der in den Landtag wählbaren Bürger vom Land­tag nach dem Verhältniswahlrecht gewählt und vom Landeshauptmann beeidigt. Artikel 69. Die Gesetzgebung der Länder. (1) Zu einem Landesgesetz ist der Beschluß des Landtages, die Ge­nehmigung und Beurkundung durch den Landeshauptmann sowie die Kundmachung im Landesgesetzblatt erforderlich. Wird die Genehmigung verweigert, der Beschluß aber vom Landtag wiederholt, so kann der Bun­despräsident den Landtag auflösen; es müssen aber die Neuwahlen sofort ausgeschrieben und der neu gewählte Landtag unverzüglich einberufen werden. (2) Faßt der neugewählte Landtag den gleichen Beschluß, so ist dieser ohne weitere Genehmigung als Gesetz kundzumachen. (3) Die Einführung des Volksbegehrens und des Volksentscheides in Land und Gemeinde bleibt der Landesgesetzgebung überlassen. Artikel 70 Zu einem Landtagsbeschluß ist einfache Mehrheit erforderlich. Der Landtag kann bei Anwesenheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder dem

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