Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)
II. Texte und Dokumente - 4. Entwurf der großdeutschen Vereinigung
Entwurf der Großdeutschen 97 (2) Die Landtagswahlordnungen dürfen die Bedingungen des Wahlrechtes und der Wählbarkeit nicht enger ziehen als die Bundestagswahlordnung. (3) Die Mitglieder des Landtages genießen hinsichtlich der Abstimmung, Äußerungen, Zeugenpflicht und strafbarer Handlungen die gleiche Ausnahmsstellung wie die Mitglieder des Bundestages. Die Bestimmungen der Artikel 48 und 49 sind auf sie sinngemäß anzuwenden. (4) Auch in den Räumen des Landtages darf eine Durchsuchung oder Beschlagnahme nur mit Zustimmung des Landtagspräsidenten vorgenommen werden. Artikel 67. Der Landtag gibt sich eine eigene Geschäftsordnung; soweit diese nicht Ausnahmen zuläßt, sind die Sitzungen öffentlich; die Berichte über öffentliche Sitzungen sind straffrei. Der Landtag wählt sich seinen Präsidenten, der die Verhandlungen leitet, Haus- und Sitzungspolizei ausübt und den Landtag vertritt. Artikel 68. (1) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, dessen Stellvertretern und den Landesräten. (2) Der Landeshauptmann und dessen Stellvertreter werden vom Bundespräsidenten über Vorschlag des Landtages ernannt. Die Landesräte werden aus der Zahl der in den Landtag wählbaren Bürger vom Landtag nach dem Verhältniswahlrecht gewählt und vom Landeshauptmann beeidigt. Artikel 69. Die Gesetzgebung der Länder. (1) Zu einem Landesgesetz ist der Beschluß des Landtages, die Genehmigung und Beurkundung durch den Landeshauptmann sowie die Kundmachung im Landesgesetzblatt erforderlich. Wird die Genehmigung verweigert, der Beschluß aber vom Landtag wiederholt, so kann der Bundespräsident den Landtag auflösen; es müssen aber die Neuwahlen sofort ausgeschrieben und der neu gewählte Landtag unverzüglich einberufen werden. (2) Faßt der neugewählte Landtag den gleichen Beschluß, so ist dieser ohne weitere Genehmigung als Gesetz kundzumachen. (3) Die Einführung des Volksbegehrens und des Volksentscheides in Land und Gemeinde bleibt der Landesgesetzgebung überlassen. Artikel 70 Zu einem Landtagsbeschluß ist einfache Mehrheit erforderlich. Der Landtag kann bei Anwesenheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder dem