Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)
II. Texte und Dokumente - 4. Entwurf der großdeutschen Vereinigung
96 Entwurf der Großdeutschen Der Volksentscheid ist in der Weise durchzuführen, daß ihm ein Beschluß des Bundestages zur Annahme oder Ablehnung vorgelegt wird. Die näheren Bestimmungen regelt ein Bundesgesetz. II. Kapitel. Artikel 63. Die Gesetzgebung. (1) Zu einem Gesetz ist ein Beschluß des Bundestages, die Genehmigung durch den Bundespräsidenten oder ein Volksentscheid (Artikel 62, Z. 1 und 2) und die Kundgebung im Staatsgesetzblatt erforderlich. (2) Jeder Beschluß des Bundestages ist gleichzeitig dem Bundesrat und dem Bundespräsidenten zur Kenntnis zu bringen. Gibt der Bundespräsident binnen vier Wochen keine Erklärung ab, so gilt der Beschluß des Bundestages als genehmigt. (3) Innerhalb dieser Frist kann der Bundespräsident über Antrag des Bundesrates die Genehmigung versagen und den Beschluß an den Bundestag zurückleiten. Verbleibt dieser bei seinem Beschluß, so kann der Präsident den Bundestag auflösen. Wiederholt der neue Bundestag den früheren Beschluß, so erhält er ohne weitere Genehmigung Gesetzeskraft. (4) Beschlüsse des Bundestages, welche vom Präsidenten genehmigt sind oder der Genehmigung nicht bedürfen, sind unverzüglich vom Bundespräsidenten unter Gegenzeichnung des Kanzlers und der zuständigen Minister zu verlautbaren. IV. Hauptteil. DIE LÄNDER. Organe der Länder. Artikel 64. Die Organe der Länder. Jedes Land gibt sich selbst seine Verfassung, welche erst durch die Gewährleistung seitens des Bundes wirksam wird. Die gesetzgebende und vollziehende Gewalt muß nach folgenden Grundsätzen geregelt werden. Artikel 65. Die Organe der Länder sind der Landtag und die Landesregierung. Artikel 66. (1) Die Mitglieder des Landtages werden auf Grund des gleichen, geheimen, unmittelbaren und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach der Landtagswahlordnung wahlberechtigten Bürger ohne Unterschied des Geschlechtes gewählt.