Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

II. Der Monarch und seine Stellvertretung

88 ging, Vorsorge 51 52). Ende Dezember 1788 verschlechterte sich das Lungenlei­den des Kaisers; im April des nächsten Jahres traten Lungenblutungen auf; am 15. jenes Monats erlitt Joseph einen Blutsturz. Dieser veran- laßte ihn, wie man wohl annehmen darf, noch an diesem Tage für den Fall einer weiteren Verschlechterung des Zustandes und auch für den Fall seines Todes vorzusorgen. Er sah vor, seinen Neffen Erzherzog Franz, den Sohn seines Bruders Leopold, des Großherzogs von Tos­kana, seines Thronfolgers, zu beauftragen, die Vorträge und Noten mit dem Beisatz „wegen Unpäßlichkeit Sr. Majt. des Kaisers“, nach seinem Tod „in Abwesenheit meines Herrn Vaters“ zu unterschreiben, bis sich seine Gesundheit gebessert oder nach seinem Tode der Großherzog anders verfügt habe. Dabei sah er weiters vor, da der Erzherzog noch keine Erfahrung in den Staatsgeschäften hatte, daß er sich in allen inneren Angelegenheiten der Mehrheit des Staatsrates zu fügen und der Staats­minister Graf Hatzfeld die bezüglichen Entschließungen gegenzuzeichnen habe, daß er ferner die Resolutionen in auswärtigen, in den niederlän­dischen und den Hofsachen von höherem Belang nach der Meinung der Konferenz unter Gegenzeichnung des Fürsten Kaunitz, alle Resolutionen in Militärsachen sowie Korrespondenz mit den Generalen nach schrift­lichem Gutachten des Feldmarschalls Grafen Lacy zu unterfertigen habe. Handschreiben an alle Zentralstellen waren vorgesehen. Die Gegenzeich­nung darf in diesem Falle nicht als „Bürgschaft für Authentizität und richtige Aufnahme der fürstlichen Willensmeinung“ gewertet werden r>2), sondern als Bürgschaft für die gesetzliche Unanfechtbarkeit der Entschei­dung des Erzherzogs. Für die geheime Kabinettskanzlei wurde im Sinne jener Anordnungen eine Instruktion ausgearbeitet, welche darüber hin­aus verfügte, daß die Vorträge und Noten des Fürsten Kaunitz sowie die Ministerialberichte nebst allem, was das öbersthofmeisteramt betreffe, durch die Konferenz zu gehen, die Interzepte unmittelbar und uneröffnet an Kaunitz zu senden seien, ebenso die geheimen Berichte der Polizei53). 51) B 359, 360, 361 s vom 21. 4. 1783 an Kaunitz und alle Zentralstellen in Sep. Bill. Prot., B 968 s vom 2. 12. 1783 an Kaunitz in Sep. Bill. Prot. S. 857, B 507 u. 508 s vom 27. 5. 1785 an Kaunitz und alle Hofstellen in Sep. Bill. Prot.. B 423 s an Kaunitz und B 424 s an alle Stellen vom 24. 6. 1786 in Sep. Bill. Prot., B 333, '334 c vom 31. 3. 1787 an Kaunitz und alle Hofstellen, Bill. Prot. S. 147. 52) F. Hauke, Die Lehre von der Ministerverantwortlichkeit, Wien 1880, S. 6, Anm. 2: „Die absolute Staatsform kennt die Contrasignatur selbstverständlich nur im Sinne der Bürgschaft für Authenticität und richtige Aufnahme der fürst­lichen Willenserklärung.“ äs) Alle vorbereiteten Handschreiben an Erzherzog Franz, sowie an die Chefs der Zentralstellen und der Hofbehörden und die Instruktion für die Kabinettskanzlei sind undatiert im Billetenprotokoll von 1789 unter den Num­mern 453, 454, 463—465, 467—469, S. 252, 257—262, eingetragen; mit ihrer Aus­arbeitung muß, da die Billets Nr. 452 vom 14., 455 vom 15. Februar datiert sind, am 14. oder 15. begonnen worden sein. Daß die bereits unterfertigten

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