Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)
I. Die Entwicklung der Kabinettskanzlei - 4. Die Vereinigung des Kabinetts Josephs II. mit jenem Maria Theresias und die Entwicklung der Kabinettskanzlei 1780 bis 1918 .
65 zu behandeln seien 132). Durch die Militärkanzlei waren bisher fast durchwegs jene Gesetze, deren Inhalt militärische Interessen berührte, behandelt worden. Da dies staatsrechtlich anfechtbar war, kamen die Militärkanzlei und die Kabinettskanzlei im Oktober 1918 überein, die sachliche Bearbeitung und die Vorlage an den Kaiser durch die Militärkanzlei, die Ausfertigung der Entschließung und die Rückstellung des betreffenden Vortrages — die Entschließung wurde auf diesem ausgefertigt — aber durch die Kabinettskanzlei vorzunehmen 133). Seit jeher hatte die Bearbeitung der an den Kaiser gerichteten Bittschriften die Kabinettskanzlei stark belastet; ihre Zahl wuchs in der zweiten Hälfte der siebziger Jahre des neunzehnten Jahrhunderts auf die ungeheuere Zahl von mehr als 30.000 jährlich an, 1879 war sie unter dem Einfluß der silbernen Hochzeit des Kaisers auf 42.473 gestiegen 184). Eine gewissenhafte Prüfung der Gesuche, von welchen mehr als die Hälfte von Wiener Armen stammte, die Geldunterstützungen erbaten, war daher un- gemein erschwert; die Arbeitskraft der Beamten wurde bis zur Erschöpfung beansprucht. Am 13. Februar 1880 verfügte daher der Kaiser in Befolgung eines Vorschlages des Hof rates und Kabinettssekretärs Stephan von Papay, die unmittelbare Beteilung von Unterstützungswerbern aus dem Wiener Polizeirayon durch die Kabinettskanzlei auf aktive oder pensionierte öffentliche Beamte und Diener sowie auf die Hofbediensteten, auf deren Witwen und Waisen, auf die den besseren Ständen angehörigen sogenannten verschämten Armen und auf die Fälle dringend nötiger Hilfe zu beschränken. Die Gesuche der übrigen Unterstützungswerber aus dem Wiener Polizeirayon wurden gesammelt und an jedem Monatsende dem Polizeipräsidenten Wiens mit einer vom Kaiser bestimmten Gesamtsumme Geldes mit der Aufforderung übersandt, diese Spende durch seine Organe nach Würdigkeit der Bittsteller zu verteilen bzw. Gesuche, die einer Berücksichtigung nicht würdig seien, abschlägig zu bescheiden. Mit 1. März trat diese Neuordnung in Wirksamkeit135). Unter der Regierung Kaiser Franzens war der alte Brauch, daß die Beamten des Kabinettes alle Arbeiten gemeinschaftlich zu versehen hätten, wieder durchgebrochen; lediglich die Besorgung der Registratursgeschäfte und die Führung der Kabinettskasse machten hievon eine Ausnahme. Da der Kabinettsregistrator oftmals den an ihn gerichteten Anforderungen 132) Verlautbart 22. 10. 1914. Direktionsakten, Fasz. 27, Konv. Kurrenden der Kanzleidirektion. 133) Corr. 915. *34) Nur Gesuche von nicht dem Militärstand angehörigen Personen und deren Wittwen und Waisen; deren Bearbeitung oblag, wie schon erwähnt, der Militärkanzlei. 135) Denkschrift Papays o. J. (1879/80), „Bestimmungen über die künftige Behandlung der unten bezeichneten Gesuche und Eingaben in der Kabinettskanzlei“ 13. 2. 1880, Direktionsakt ZI. 5/1880. R e i n ö h 1, Geschichte der k. u. k. Kabinettskanzlei 5