Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

III. Die Hoheitsrechte des Monarchen

169 werden. Das Gesetz, wodurch das Grundgesetz über die Reichsverfassung vom 26. Februar 1861 abgeändert wird, brachte hinsichtlich der Präro­gative des Kaisers nur die Änderungen, daß ihm fortan nur die Ernen­nung des Präsidenten und Vizepräsidenten des Herrenhauses zusteht, nicht auch jener des Abgeordnetenhauses, deren Wahl dem Hause selbst überlassen bleibt (§ 9), und daß ferner der § 13 jenes Gesetzes im § 14 völlig umgestaltet wurde. Er besagt nunmehr: Wenn sich die dringende Notwendigkeit von Anordnungen, zu welchen verfassungmäßig die Zu­stimmung des Reichsrates erforderlich ist, zu einer Zeit herausstellt, zu der dieser nicht versammelt ist, so können diese unter Verantwortung des Gesamtministeriums durch kaiserliche Verordnung erlassen werden, insoferne solche keine Abänderung der Staatsgrundgesetze bezwecken, keine dauernde Belastung des Staatsschatzes und keine Veräußerung von Staatsgut betreffen. Für solche Verordnungen, welche provisorische Ge­setzeskraft haben, fordert der Paragraph die Gegenzeichnung sämtlicher Minister. Ihre Gesetzeskraft erlischt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach dem Zusammentritt des nächsten nach der Kundmachung zusam­mentretenden Reichsrates diesem von der Regierung vorgelegt wurden oder wenn eines der beiden Häuser seine Genehmigung nicht erteilt133). Nach dem Staatsgrundgesetz über die Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt übt der Kaiser die Regierungsgewalt durch verant­wortliche Minister und die denselben untergeordneten Beamten aus (Art. 2). Er ernennt und entläßt die Minister und besetzt über Antrag alle Ämter in allen Zweigen der Staatsverwaltung, insoferne nicht das Gesetz ein anderes verordnet (Art. 3). Er verleiht Titel, Orden und son­stige Auszeichnungen (Art. 4). Er führt den Oberbefehl über die bewaff­nete Macht, erklärt Krieg und schließt Frieden (Art. 5). Er schließt die Staatsverträge ab. Zur Gültigkeit der Handelsverträge und jener Staats­verträge, die das Reich oder Teile desselben belasten oder einzelne Bür­ger verpflichten, ist die Zustimmung des Reichsrates erforderlich (Art. 6). Das Münzrecht wird im Namen des Kaisers ausgeübt (Art. 7). Die Kund­machung der Gesetze erfolgt in seinem Namen unter Berufung auf die Zustimmung der verfassungsmäßigen Vertretungskörper und unter Mit­fertigung eines verantwortlichen Ministers 13°). Das Staatsgrundgesetz über die richterliche Gewalt hält die Gerichtsbarkeit des Kaisers fest: Art. 1 Alle Gerichtsbarkeit im Staate wird im Namen des Kaisers geübt. Dement­sprechend bestimmt Art. 5, daß die Richter vom Kaiser oder in seinem Namen definitiv und auf Lebensdauer ernannt werden 135 * 137). Am 19. Mai 1868 erging ein Gesetz über die Einrichtung der politischen Verwaltungs­behörden, welches in § 13 die Ernennung der Statthalter und Landes­135) R. G. Bl. Nr. 141, Bernatzik, a. a. O., S. 356, Nr. 133. ia«) R. G. Bl. Nr. 145, Bernatzik, a. a. O., S. 376, Nr. 137. is?) R. G. Bl. Nr. 144, Bernatzik, a. a. O., S. 373, Nr. 136.

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