Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

III. Die Hoheitsrechte des Monarchen

170 Präsidenten, dann der Statthaltereiräte und Regierungsräte dem Kaiser vorbehält13S). Das am 18. April 1869 erlassene Gesetz betreffend die Organisation des mit Gesetz vom 21. Dezember 1867 zur Entscheidung bei Kompetenzkonflikten und in streitigen Angelegenheiten für die dies­seitige Reichshälfte eingesetzten Reichsgerichtes legt demgemäß im § 1 fest, daß der Präsident des Reichsgerichtes und sein Stellvertre­ter sowie die Mitglieder und Ersatzmänner desselben vom Kaiser er­nannt werden. In seine Hände legen sie den Eid ab (§ 4), ihm ist die Erteilung eines Urlaubes an den Präsidenten und an seinen Stellver­treter Vorbehalten 139). Eine Einschränkung der Prärogative des Kaisers beinhaltet § 10 des Gesetzes vom 2. Oktober 1875 betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes, der bei der dem Kaiser zu­stehenden Ernennung der Mitglieder dieses Gerichtshofes dem Minister­rat ein Vorschlagsrecht einräumt und fordert, daß wenigstens die Hälfte der Mitglieder die Qualifikation zum Richteramte haben. Der Gerichts­hoheit des Kaisers entspricht die Anordnung des § 39, daß die Erkennt­nisse in seinem Namen auszufertigen sind 14°). Eine weitere Einschrän­kung brachte das Gesetz vom 19. März 1894, womit unter anderem der § 10 des eben angeführten Gesetzes in dem Sinne geändert wurde, daß auch bei der Ernennung der Mitglieder dieses Gerichtshofes dem Mini­sterrat ein Vorschlagrecht zusteht141). Die konstitutionelle Ära brachte für Österreich erstmals eine klare Abgrenzung des Wirkungskreises der Ministerien und der Hoheitsrechte des Monarchen mit sich. Die Veranlassung dazu war durch die unge­heuere Steigerung der auf den Kaiser und seine Kanzlei einstürmen­den Geschäftsstücke gegeben. Im Jahre 1851 war die Zahl der Exhibiten bei allen Ministerien mit Einschluß des Generalrechnungsdirektoriums auf 373.121 gestiegen; demgemäß war die Zahl der Geschäftsstücke der Kabinettskanzlei auf 22.484 Stück angewachsen142). Der Kaiser veran- laßte daher durch ein Handschreiben vom 27. August 1851 Beratungen der Ministerkonferenz über die Eindämmung dieser Papierflut. Das Er­gebnis derselben fand seinen Niederschlag in den am 12. April 1852 er­gangenen „Bestimmungen über die Ministerkonferenz“, einem „Allgemei­nen Wirkungskreis der k. k. Ministerien“ und den für jedes Ministerium festgesetzten Wirkungskreisen. Die Bestimmungen über die Ministerkon­ferenz und der „Allgemeine Wirkungskreis“, welch beide bis 1896 in Kraft blieben, seien in vollem Wortlaut hier gebracht. Die B e s t i m­>38) R. G. Bl. Nr. 44, Bernatzik, a. a. O., S. 396, Nr. 143. >3») R. G. Bl. Nr. 45, Bernatzik, a. a. O., S. 400, Nr. 144. >4«) R. G. Bl. Nr. 36 von 1876, Bernatzik, a. a. O., S. 411, Nr. 145. >«) R. G. Bl. Nr. 53, Bernatzik, a. a. O., S. 423, Nr. 146. >42) Kurrentakten 4772, Separatakten 582, Kurrentbilletten 132, Separatbil­letten 65, Bittschriften 16933; es entfielen demnach auf den Arbeitstag rund 75 Aktenstücke, darunter 18 Vorträge!

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