Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

III. Die Hoheitsrechte des Monarchen

166 führt den Vorsitz in den Ministerratssitzungen (§ 17). § 19 sah die Er­richtung eines Staatsrates in Budapest zur Beratung der öffentlichen Landesangelegenheiten vor, in dem der König den Vorsitz führen konnte; zu dieser ist es aber nie gekommen. Der „IV. Gesetzartikel. Über die alljährlichen Sitzungen des Landtages“ setzt im § 1 fest, daß der König jährlich den Landtag einberuft. Er hat nach § 5 das Recht den ver­sammelten Landtag zu vertagen, zu schließen und aufzulösen und Neu­wahlen zu veranlassen, ist aber gehalten, die Einberufung des neuen Landtages so anzuordnen, daß er drei Monate nach Auflösung des vori­gen zusammentreten kann. § 6 setzt aber fest, daß die Auflösung nicht vor der Fassung eines Beschlusses über die letztjährige Rechnung und über das Budget für das kommende Jahr erfolgen darf. Der König sank­tioniert die Gesetze (§ 2). Er ernennt den Präsidenten und Vizepräsi­denten der Magnatentafel aus deren Mitgliedern, wohingegen die Depu­tiertentafel beide wählt (§§ 7, 8). Die §§ 8, 9 und 11 G. A. III wurden durch die §§ 11 und 27 G. A. XII: 1867 aufgehoben, die §§ 6 und 7 G. A. IV durch G. A. X: 1867 bzw. VII: 1885 unbedeutend modifiziert. Nachdem die Ausgleichsverhandlungen soweit gediehen waren, daß ihr Ergebnis dem ungarischen Reichstag zur Verhandlung vorgelegt wer­den konnte, war Kaiser Franz Joseph am 12. März 1867 nach Budapest gekommen. In einer am 17. März unter seinem Vorsitz abgehaltenen Ministerkonferenz stellte der Kaiser die „Anregung“, eine Vereinbarung über die Art und Weise der Unterbreitung jener Gegenstände, welche seiner Schlußfassung Vorbehalten sind, über die Gegenzeichnung der al­lerhöchsten Resolutionen und über die Vorlage der Ministerkonferenz­protokolle zu treffen. Die Vereinbarungen, welche zeigen, wie genau der Kaiser den Geschäftsgang der Kabinettskanzlei kannte, lauteten fol­gendermaßen: 1. Über jeden Gegenstand ist ein besonderer Vortrag zu erstatten. 2. Vollständige Darstellung des Sachverhaltes ohne Weitschwei­figkeit. 3. Nach dessen Darstellung Antrag des betreffenden Ministe­riums und Anschluß des Resolutionsentwurfes. 4. Strichzeichen für die Beilagen, Beilagenbogen und Verzeichnis der Beilagen; auf dem Außen­blatt Angabe des Gegenstandes des Vortrages, der Zahl der Beilagen und, wenn sich der Vortrag auf ein allerhöchst signiertes Gesuch be­zieht, Angabe der Kabinettszahl desselben. 5. Wenn der Gegenstand in der Ministerkonferenz beraten wurde, und sich Meinungsverschiedenhei­ten ergaben, Anschluß einer Abschrift des Ministerkonferenzprotokolls, andernfalls Angabe, daß der Beschluß einhellig gefaßt wurde. 6. Die Vorträge und Resolutionsentwürfe sind ungarisch zu verfassen, eine deut­sche Übersetzung ist beizufügen; sie sind vom Minister am allerhöchsten Hoflager zu unterbreiten und von diesem mit einem kurzen Einbeglei­tungsberichte vorzulegen, dem auch mehrere Vorträge angeschlossen werden können. 7. Jeder Vortrag ist von Fachminister zu unterfertigen; er kontrasigniert die darauf erfolgten allerhöchsten Entschlüsse. Aller-

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