Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)
III. Die Hoheitsrechte des Monarchen
167 höchste Entschließungen über gemeinschaftliche Vorträge mehrerer Minister oder des Gesamtministeriums sind von allen Vortragenden Ministern bzw. vom Gesamtministerium zu unterfertigen. 8. Die Protokolle der Ministerkonferenz sind mit einer Abschrift bzw. deutschen Übersetzung vorzulegen. 9. Was Gegenstand einer Ministerkonferenz ist, bleibt einer besonderen Vereinbarung Vorbehalten. Den nächsten Gegenstand der Beratung bildete die Feststellung jener Angelegenheiten, welche dem König zur Schlußfassung vorzulegen und mit der Gegenzeichnung der Minister zu versehen sind. Es sind dies. 1. Die Vorträge hinsichtlich der im § 7 G. A. III: 1848 bezeichneten Ernennungen 131), welchen auch noch die Ernennung auf alle wirklichen und Titular-Domherrenstellen an den Metropolitan- und Kollegialkapiteln beizuzählen sind, dann alle Begnadigungsangelegenheiten ohne Ausnahme. 2. Die Ernennung von königlichen und Ministerialbeamten von der VI. Diätenklasse inklusive aufwärts, sowie der Ministerialsekretäre. 3. Die Ernennung der Distriktual- schulenoberdirektoren, der Professoren an Universitäten, der Direktoren der Rechtsakademien und anderen in diese Kategorie fallenden Staatslehranstalten, der Direktoren an Gymnasien, der Diözesanschulenober- aufseher und der Berg-, Oberamts- oder Direktions-Vorstände. 4. Die Bestätigung von Dozenten an den Universitäten, dann von Professoren und Lehrern an allen öffentlichen Lehranstalten, wenn diese Ausländer sind. 5. Die Pensionierung, Enthebung, Übersetzung und Entlassung jener Beamten, deren Ernennung dem König Vorbehalten ist, sowie die Erhöhung der normalmäßigen Ruhegenüsse. 6. Bewilligung außerordentlicher Belohnungen an Beamte und Diener, wenn sie 1000 fl. bzw. 200 fl. überschreiten. 7. Erteilung von Belohnungen über 1000 fl. an Personen, welche nicht Beamte sind. 8. Die Verleihung von Stiftungsplätzen für das Theresianum und die Militärerziehungsanstalten. 9. Die Verleihung erledigter Pfarreien auf den zum allerhöchsten Patronate gehörigen Gütern oder den ungarischen Stiftungsgütern, wenn das Jahreserträgnis 2000 fl übersteigt oder der betreffende Minister die Ernennung eines Individuums beabsichtigt, welches vom Ordinariat nicht primo loco vorgeschlagen war. 10. Die Genehmigung von Pacht- und Kaufverträgen, von Vergleichen, Entschädigungen, Abschreibungen und die Nachsicht von Ersatzleistungen, wenn a) bei Pacht- und Kaufverträgen die Pacht- oder Kaufsumme 20.000 fl und die Pachtdauer 10 Jahre übersteigt, b) bei Vergleichen in zweifelhaften Fällen der nachzusehende Betrag 10.000 fl. überschreitet, c) bei Entschädigungen der zu zahlende Betrag 5000 fl., d) bei Abschreibungen und Nachsicht von Ersätzen 10.000 fl beziehungsweise 5000 fl. überschreitet. 11. Die Genehmigung solcher durch das Jahrespräliminare bedeckter Baulichkeiten, deren Kosten 25.000 fl. bei Straßen-, Wasser- und Eisenbahnbauten 50.000 fl. übersteigen, die Bewilli131) S. S. 165.