Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

III. Die Hoheitsrechte des Monarchen

165 welche von König Ferdinand am 11. April 1848 sanktioniert wurden 12S). Durch diese „Aprilgesetze“ wurden Kroatien, Slawonien und die Mili­tärgrenze mit Ungarn fusioniert; der Landtag Siebenbürgens, dem es freigestellt wurde, ob „es sich anschließen will“, faßte am 30. Mai 1848 einen dahingehenden Beschluß. Die Rechtsgültigkeit der Aprilgesetze wurde vom österreichischen Ministerium 1848 und von der Krone sowohl durch die von 1849 bis 1867 erlassenen Verfassungsgesetze als auch durch wiederholte Reskripte bestritten. Zu Unrecht; sie sind einwandfrei auf verfassungsmäßigem Wege zu Stande gekommen. Die ungarischen Stände und die ungarischen Regierungen hielten denn auch bis zu dem 1867 zwischen den Ständen und der Krone zustandegekommenen Aus­gleich an ihr fest. Am 4. Juni 1849 genehmigte der Kaiser einen Antrag des österreichischen Ministerrates, der dahin ging, daß Ungarn durch seine Rebellion seine historischen Verfassungsrechte verwirkt hätte und fortan im Sinne des kaiserlichen Manifestes und der Verfassung vom 4. März 1849 mit den übrigen Ländern zu vereinen sei128 129). Die Antwort war die Unabhängigkeitserklärung Ungarns vom 14. April 1849; ihr folg­te die blutige Unterwerfung Ungarns und erst militärische, dann zivile, absolute Verwaltung von Wien aus. Die ungarischen Gesetzartikel des Jahres 1867, welche zwischen der Krone und den Ständen gepflogene Verhandlungen abschlossen, bestätigen nicht expressis verbis die April­gesetze des Jahres 1848; die Tatsache aber, daß einige von ihnen Gesetz­artikel von 1848 abändern 13°), beweist, daß diese als weiterhin geltend an­erkannt wurden. Von den Gesetzartikeln des Jahres 1848 beschäftigt sich insbesondere der „III. Über die Schaffung eines unabhängigen ver­antwortlichen ungarischen Ministeriums“ mit den Prärogativen des Kö­nigs. Sein § 3 bestimmt, daß der König, in seiner Abwesenheit der Pala­tin und königliche Statthalter, die vollziehende Gewalt im Sinne der Gesetze durch ein unabhängiges ungarisches Ministerium übe. Dem König steht die Ernennung der Erzbischöfe, Bischöfe, Äbte und der Reichs­würdenträger, die Ausübung des Begnadigungsrechtes und die Verlei­hung des Adels, der Titel und Orden unter Gegenzeichnung des betref­fenden verantwortlichen Ministers zu (§ 7). Er kann nach § 8 die Ver­wendung des ungarischen Militärs außerhalb der Reichsgrenze und die Ernennungen zu Militärämtern unter Gegenzeichnung des ungarischen Ministers am Hoflager bestimmen. Er, in seiner Abwesenheit der Palatin und Statthalter mit seiner Genehmigung, ernennt gemäß § 11 den Mini­sterpräsidenten. Er bestätigt die ihm vom Ministerpräsidenten vorge­schlagenen Minister (§ 12). Der König, in seiner Abwesenheit der Pala­tin und Statthalter, wenn beide nicht anwesend der Ministerpräsident 128) Bernatzik, a. a. O., S. 49 ff. 129) Uhlircz, a. a. O., Bd. II, Halbbd. 2, S. 801. iso) So die G. A. VII, VIII, X und XI.

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