Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

III. Die Hoheitsrechte des Monarchen

164 nicht in unmittelbarem Einvernehmen mit der rechnungslegenden Ad­ministrationsbehörde und insoweit es sich nicht um Rechnungen handelt, die nicht von den Ministerien selbst gelegt werden, im Einvernehmen mit diesen zu beseitigen sind, seiner Entscheidung zu unterziehen sind. § 10 schreibt dem Obersten Rechnungshof vor, wenn er Bestimmungen treffen sollte, welche die Geschäftsbehandlung der Verwaltungsbehörden und der diesen untergeordneten verrechnenden Ämter und Kassen be­treffen, mit den betreffenden Zentralverwaltungsbehörden das Einver­nehmen zu pflegen; ebenso dürfen diese Änderungen im Staatsrech­nungswesen oder in den Kassenvorschriften, welche auf die Rechnungs­kontrolle Einfluß üben, nur im Einvernehmen mit dem Obersten Rech­nungshof treffen. Wenn von ihnen keine Übereinstimmung erzielt wer­den kann, entscheidet der Kaiser. Am Schluß jedes Jahres hat der Rech­nungshof nach § 15 dem Kaiser einen Rechenschaftsbericht über die Resultate seiner Geschäftstätigkeit mit jenen Anträgen zu erstatten, wel­che sich auf Grund der Kontrolle bezüglich allfälliger Änderungen in den Verwaltungseinrichtungen oder anderweitigen Verfügungen als nötig darstellen sollten 123). Da der engere Reichsrat infolge des Patentes von 1865 keine rechtliche Basis hatte, hatte der Kaiser mit Patent vom 2. Jänner 1867 zur Erzielung einer Annahme der von ihm mit Ungarn getroffenen Einigung eine außerordentliche Reichsversammlung aus den diesseitigen Ländern einberufen, die jedoch nie zusammentrat124). Mit einer Botschaft vom 4. Februar 1867 verwandelte er ihn in einen ordent­lichen Reichsrat125). Am 30. Juli jenes Jahres sanktionierte er das von diesem behandelte „Gesetz über die Behandlung umfangreicher Gesetze im Reichsrate“. Dieses hält in § 2 fest, daß zur Anwendung dieses Ge­setzes in jedem einzelnen Falle der übereinstimmende Beschluß beider Häuser des Reichsrates und die Genehmigung des Kaisers erforderlich ist. Nach § 11 kann jedes der beiden Häuser beschließen, daß die von jedem Haus gemäß § 3 zur Beratung des Gesetzentwurfes gewählten Ausschüsse auch nach Schließung oder Vertagung der Session des Reichs­rates in Tätigkeit zu bleiben haben, doch bedarf ein solcher Beschluß der Genehmigung des Kaisers. Er hat ferner nach § 11 das Recht, die Sitzungen solcher Ausschüsse aufzuheben oder mit Vorbehalt der Wie­derberufung einstweilen einzustellen 127). Bevor wir uns mit dieser Neugestaltung befassen, müssen wir noch einen Blick auf Ungarn werfen. Ein am 12. November 1847 zusam­mengetretener Reichstag hatte einunddreißig Gesetzartikel beschlossen, 128 128) R. G. Bl. Nr. 140. 124) R. G. Bl. Nr. 1. 125) Bernatzik, a. a. O., S. 333. 125) fällt aus. 127) R. G. Bl. Nr. 104, Bernatzik, a. a. O., S. 342 ff.

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