Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

III. Die Hoheitsrechte des Monarchen

159 henden allgemeinen österreichischen Reichstag (§ 38). Er vertagt und schließt den Reichstag, kann jederzeit die Auflösung des Reichstages oder eines seiner Häuser anordnen. Im Falle der Vertagung des Reichs­tages oder der Auflösung auch nur eines seiner Häuser sind die Sitzun­gen beider Häuser allsogleich einzustellen. Im Falle der Auflösung muß die Wiederberufung des Reichstages innerhalb dreier Monate erfolgen (§ 69). Der Reichstag versammelt sich in Wien, kann aber auch an einen anderen Ort berufen werden (§ 39). Dem Kaiser steht das Recht zu Gesetze vorzuschlagen (§ 65). Zu jedem Gesetz ist die Übereinstim­mung des Kaisers und beider Häuser des Reichstages erforderlich. An­träge auf Erlassung von Gesetzen, welche durch eines der beiden Häuser oder durch den Kaiser abgelehnt wurden, dürfen in derselben Session nicht vorgebracht werden (§ 66). § 80 gewährt jedem Landtag das Recht der Teilnahme an der Gesetzgebung in Landesangelegenheiten, des Gesetzesvorschlages sowie der Überwachung ihrer Ausführung und erklärt die Übereinstimmung des Kaisers und des Landtages zu jedem Gesetz als erforderlich. „Von der vollziehenden Gewalt“ handelt der X. Abschnitt. Sie ist im ganzen Reich und in allen Kronländern eine und unteilbar, sie steht ausschließlich dem Kaiser zu, der sie durch verantwortliche Minister und die ihnen untergeordneten Beamten und Bestellten ausübt (§ 84). Ist der Reichstag oder der Landtag nicht ver­sammelt und sind dringende Maßnahmen erforderlich, so ist der Kaiser berechtigt, die nötigen Verfügungen unter Verantwortlichkeit des Mini­steriums zu treffen, jedoch verpflichtet, darüber dem Reichstag oder Landtag die Gründe und die Erfolge darzulegen (§ 87). Der Kaiser ernennt für die einzelnen Kronländer Statthalter (§ 92). § 97 endlich spricht dem Kaiser das Recht zu die Mitglieder des nach § 96 an die Seite der Krone zu stellenden Reichsrates, dessen Bestimmung ein be­ratender Einfluß auf all jene Angelegenheiten sein soll, über die er von der vollziehenden Gewalt um ein Gutachten angegangen wird, zu er­nennen, schränkt diese aber durch die Forderung ein, „auf die verschie­denen Teile des Reiches mögliche Rücksicht zu nehmen“109). Das kai­serliche Patent vom 13. April 1851, welches dem Reichsrat sein Statut gab, leitete die Abkehr von den konstitutionellen Zugeständnissen ein; er wurde ausschließlich dem Kaiser untergeordnet, hatte diesem und dem Ministerium Gutachten zu erstatten. Er war in allen Fragen der Gesetzgebung zu hören, doch behielt sich der Kaiser vor, ihn auch in anderen Angelegenheiten zu befragen; das gleiche stellte er dem Mini­sterium frei. Der Kaiser bestimmte die Zahl der Reichsräte mit entspre­chender Berücksichtigung der einzelnen Teile des Reiches; er ernannte das Personal. Ihm blieb es Vorbehalten, den Präsidenten allein oder mit einzelnen Mitgliedern dem unter seinem Vorsitz abzuhaltenden Mi­10«) R. G. Bl. Nr. 150.

Next

/
Thumbnails
Contents