Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)
III. Die Hoheitsrechte des Monarchen
160 nisterrat beizuziehen110 * * *). Ein am 20. August 1851 an den Präsidenten des Reichsrates ergangenes Kabinettsschreiben gestaltete den Reichsrat zum Rate der Krone allein und behielt dem Kaiser das alleinige Recht vor, von ihm Gutachten abzufordern ul). Die am 31. Dezember 1851 ergangenen sogenannten „Sylvesterpatente“ setzten die Verfassungsurkunde vom 4. März 1849 „außer Kraft und Wirksamkeit“n2). Der reaktionäre Kurs, der ein Jahrzehnt beibehalten werden sollte, hatte mit ganzer Kraft eingesetzt. Ein erstes leichtes Abgehen von ihm ließ das kaiserliche Patent vom 5. März 1860 über eine Verstärkung des Reichsrates durch außerordentliche Reichsräte erkennen; diese sollten vom Kaiser periodisch einberufen werden. § 1 setzte dessen Recht fest zu außerordentlichen Reichsräten zu ernennen: Erzherzoge, einige höhere kirchliche Würdenträger, einige ausgezeichnete Männer und achtunddreißig Mitglieder der Landes Vertretungen, welche für jede dieser Ernennungen drei Mitglieder aus ihrer Mitte zu wählen und vorzuschlagen hatte m). Der Außenminister Graf Rechberg und der Finanzminister Freiherr von Bruck hatten dieses Zugeständnis beim Kaiser durchzusetzen vermocht, der sich gegen jede Annäherung an eine konstitutionelle Verfassung gesträubt hatte114). Zur Zeit der Erlassung des Patentes war allerdings dieses Zugeständnis bedeutungslos, da es keine Landtage gab und der Kaiser daher selbst auch diese achtunddreißig Mitglieder nach dem Verhältnis der für die einzelnen Länder festgesetzten Zahl ernennen konnte U5). Die periodische Einberufung des verstärkten Reichsrates, die Zuweisung der Beratungsgegenstände, die Erlassung einer Geschäftsordnung für ihn oblagen dem Kaiser (§§ 2, 3, 8) U6). Nach § 3 des Patentes vom 5. März 1860 waren den Beratungen im verstärkten Reichsrat zu unterziehen: die Festsetzung des Staatsvoranschlages, die Prüfung der Staatsrechnungsabschlüsse, die Vorlagen der Staatsschuldenkommission, alle wichtigeren Entwürfe in Sachen der allgemeinen Gesetzgebung, die Vorlagen der Landesvertretungen, vom Kaiser ihm zugewiesene andere Angelegenheiten. Einen Schritt weiter zu konstitutionellen Zuständen tat Franz Joseph mit einem Handschreiben vom 17. Juli 1860 an den Präsidenten des Reichsrates Erzherzog Rainer. In diesem erklärte er „künftig die Einführung neuer Steuern und Auflagen, die Erhöhung bestehender Steuern und Gebührensätze bei den direkten Steuern, bei der Verzehrungssteuer und bei den Gebühren von Rechtsgeschäften, Urkuniio) R. G. Bl. Nr. 92. ui) R. G. Bl. Nr. 196. ns) R. G. Bl. Nr. 2, 3 und 4 von 1852. ns) R. G. Bl. Nr. 56. 114) M. Uhlircz, a. a. O., Bd. II, Halbbd. 2, S. 806. 115) Kaiserliche Verordnung vom 5. 3. 1860, R. G. Bl. Nr. 57. im) Vgl. auch die Geschäftsordnung für den verstärkten Reichstag §§ 1, 2, Bernatzik, Die österr. Verfassungsgesetze, Wien 1911, S. 188, Nr. 53.