Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)
III. Die Hoheitsrechte des Monarchen
158 Regierungen, doch bedürfen alle Verträge mit fremden Staaten der nach- träglichen Genehmigung des Reichstages (§ 12). Dem Kaiser steht die Belohnung ausgezeichneter Verdienste zu, er hat das Recht der Begnadigung und Strafmilderung; dieses Recht wird aber dadurch eingeschränkt, daß seine Ausübung bei verurteilten Ministern von dem Einschreiten einer der beiden Kammern des Reichstages abhängig gemacht wird (§ 13). Alle Rechtspflege geht vom Kaiser aus und wird in seinem Namen ausgeübt (§ 14). Die folgenden Paragraphen bestimmen — bedingt durch die Notwendigkeit, die Stellung des Herrschers zur Volksvertretung festzulegen — neue Prärogative des Kaisers. Im Reichstag hat er das Recht zum Vorschlag von Gesetzen. Ihm allein steht deren Sanktion zu (§ 15). Er beruft jährlich den Reichstag und kann ihn vertagen oder auflösen, in welchem Falle binnen neunzig Tagen ein neuer Reichstag einzuberufen ist (§ 16)108). Diese Verfassung wurde am 4. März 1849 durch eine neue von der Krone erlassene ersetzt, welche — nach der Unterdrückung des ungarischen Aufstandes erlassen — sich auch auf die Länder der ungarischen Krone erstreckte' Auch diese Verfassung, welche wesentlich sorgsamer gearbeitet ist als die außer Kraft gesetzte, handelt im „II. Abschnitt. Von dem Kaiser.“ von dessen Prärogativen. Er führt persönlich oder durch seine Feldherren den Oberbefehl über die gesamte bewaffnete Macht (§ 15). Er entscheidet über Krieg und Frieden (§ 16). Er empfängt und schickt Gesandte und schließt mit fremden Mächten Verträge; in diesen enthaltene Bestimmungen, welche dem Reiche neue Lasten auflegen, bedürfen der Zustimmung des Reichstages (17). Der Kaiser verkündet die Gesetze und erläßt die bezüglichen Verordnungen; jede Verfügung bedarf der Gegenzeichnung des verantwortlichen Ministers (§ 18). Er ernennt und entläßt die Minister, besetzt die Ämter in allen Zweigen des Staatsdienstes und verleiht den Adel, Orden und Auszeichnungen (§ 19). Im ganzen Reich wird im Namen des Kaisers Recht gesprochen (§ 20). Ihm gebührt das Recht der Begnadigung, der Strafmilderung und der Amnestierung vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Ansehung der Minister (§ 21). Diese Bestimmungen wurden aber in dieser Verfassungsperiode nie erlassen. Im Namen des Kaisers wird das Münzrecht ausgeübt (§ 22). Die Reservatrechte des Kaisers in seinem Verhältnis zu den Volksvertretungen regelt der „VII. Abschnitt. Von der gesetzgebenden Gewalt.“, der „VIII. Abschnitt. Von dem Reichstage.“ (§§ 38—69) und der „IX. Abschnitt. Von den Landesverfassungen und Landtagen.“ (§§ 70—83). Die gesetzgebende Gewalt wird vom Kaiser in Bezug auf die Reichsangelegenheiten im Vereine mit dem Reichstage, in Ansehung der Landesangelegenheiten im Vereine mit den Landtagen ausgeübt (§ 37). Der Kaiser beruft alljährlich im Frühjahr den aus Oberhaus und Unterhaus bestell«) Pol. Ges. Sammlung LXXVI, Nr. 49.