Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

III. Die Hoheitsrechte des Monarchen

157 dem Plenissimum zu: 1. Die Vorschläge zur Besetzung der Präsiden­ten- und Vizepräsidentenstellen, welche die Justizstelle für die ihr un­tergeordneten Behörden dem Kaiser zu erstatten hat. 2. Dienstverlei­hungen für die bei der Obersten Justizstelle erledigten Dienstplätze, es mögen hierüber Vorträge an den Kaiser zu erstatten sein oder die Er­nennung von der Stelle selbst abhängen. 3. Dienstesentlassungen und Dienstesresignationen jener landesfürstlichen Justizbeamten, welche Glie­der des Obersten Gerichtshofes und Beamten desselben selbst oder Prä­sidenten und Vizepräsidenten sind, endlich alle diese Beamten betref­fenden Disziplinär- und eigentlichen Gnadensachen wie z. B. Personal­zulagen. 1835 brachte eine am 12. August ergangene Entschließung Kai­ser Ferdinands der Hofkanzlei in Erinnerung, daß jede Verleihung oder Änderung eines Wappens oder Siegels ungarischer Städte und Ge­meinden gemäß älterer Gesetze der Entschließung des Herrschers Vorbe­halten ist und darüber ein Diplom mit seiner Unterschrift auszuferti­gen ist104). Am 12. August 1837 wurde die Hofkammer ermächtigt Bewerbern um eine dauernde Anstellung bei den Rechnungskanzleien und Rechnungsabteilungen der Gefällsbehörden sowie bei den Gefällen-, Be­zirks- und Intendanzkassen in jenen Provinzen, in denen eine Lehrkanzel der Staatsrechnungswissenschaft besteht oder errichtet wird, in beson­deren rücksichtswürdigen Fällen von der Prüfung aus dieser Wissen­schaft dann zu befreien, wenn sie bereits Beweise ihrer gründlichen Rechnungskenntnisse gegeben haben105). Am 4. Juni 1844 ermächtigte der Kaiser die Hofkammer unter genauer Beobachtung der im § 31 des Wirkungskreises enthaltenen Bestimmungen zur Bestellung und Auf­lassung einzelner Postämter und zur neuen Anstellung, Vermehrung oder Verminderung des Personals derselben ausschließlich der Katego­rie der kontrollierenden Offiziale 106). Die Umwandlung der absoluten zur konstitutionellen Monarchie brachte eine wesentliche Änderung der Hoheitsrechte des Monarchen. Die österreichische Gesetzgebung geht ebenso wie die deutsche von dem Grundsätze aus, daß staatliche Akte vom Monarchen persönlich nur in dem Ausmaß vorgenommen werden können, in welchem ihn die Ver­fassung oder andere Gesetze hiezu berufen 107). Die Pillersdorfische Ver­fassung vom 25. April 1848 setzt im II. Abschnitt, betitelt „Der Kaiser“, fest, daß ihm allein die vollziehende Gewalt gebührt und er die ge­setzgebende Gewalt im Verein mit dem Reichstag ausübe (§ 10), daß er alle Staatsämter besetzt, alle Würden, Orden und Adelsgrade verleihe, den Oberbefehl führe und über die Land- und Seemacht verfüge (§ 11). Er erklärt Krieg und schließt Frieden; er schließt Verträge mit fremden 104) Conf. ZI. 1454/1835 nicht erhalten, zitiert in MC. ZI. 3671/1852. los) Die Entschließung ist unauffindbar, zitiert in Mr. ZI. 2295/1865. io®) Staatsratsprot. ZI. 2194. 107) F. Tezner, Der Kaiser, S. 14.

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