Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)
III. Die Hoheitsrechte des Monarchen
156 anderes nicht in die Klasse der wirklichen Beamten gehörendes Personal über 80 fl. § 8: Nachlässe über uneinbringliche Mängel über 6000 fl. § 9: Nachlässe und Abschreibungen von Pachtverträgen über 500 fl rhein. jährlich. § 16: Verkäufe von Realitäten und Häusern, die dem Staate gehören, über 12.000 fl rhein. § 18: Alle Güter- und Gefällverpachtun- gen, die nicht versteigert werden oder deren Ausrufspreis nicht erreicht wurde. § 24: Verleihung jener geistlichen Benefizien und Pfarrpfrün- den auf den Staatsgütern, mit denen Abt- oder Propsttitel verbunden sind. § 29: Reparationen bestehender, die Finanz- oder Kameralverwal- tung betreffender Gebäude sowie Ausführung notwendiger neuer über 25.000 fl. § 30: Neubau solcher Gebäude über 10.000 fl. § 33: Besetzung der dem Kaiser vorbehaltenen Dienststellen d. i. der Präsidenten, Vizepräsidenten, Hofräte, Hofsekretäre bei den Hofstellen, der Kammerprokuratoren und Gefällsadministratoren. § 37: Jubilierung der Beamten, deren Ernennung dem Kaiser Vorbehalten ist. § 38: Bewilligung freiwilliger Dienstresignation von der Ratscharge aufwärts. § 39: Entlassung der Beamten, deren Ernennung dem Kaiser Vorbehalten ist. § 41: Beurlaubung dieser über sechs Monate im Inland, über zwei Monate im Ausland. Die §§ 43 und 45 entsprechen gänzlich den §§ 54 und 57 der Bestimmungen für die Hofkanzlei. Das an den Präsidenten des G e- neralrechnungsdirektoriums gerichtete Kabinettsschreiben erweitert dessen Wirkungskreis durch Überlassung der Verleihung aller Dienstplätze in den neuerworbenen und zurückgefallenen Provinzen, auch für den ersten Besetzungsfall ausgenommen jener, deren Besetzung sich der Kaiser im allgemeinen Vorbehalten hat102). Der Obersten Justizstelle räumte der Kaiser ein: die Ernennung ihrer Sekretäre und Ratsprotokollisten, die Besetzung neugeschaffener und sy- stemisierter Stellen, deren Ernennung ihr schon früher zustand, die Bewilligung der Unterstützung verarmter Südtiroler und Istrianer Notare im Einvernehmen mit der Hofkammer, wobei, wenn diese verschiedener Meinung wären, die kaiserliche Entscheidung einzuholen wäre. Dem Veroneser Senat wird die Einsendung der vierteljährlichen Ausweise über die in der Lombardei abgehaltenen Standrechte und der zweimonatlichen Arbeitsausweise der lombardo-venetianischen Appellationsgerichte erlassen, ihre genaue Prüfung dem Senat selbst auf getragen. Der Justizabteilung des Hofkriegsrates überließ Franz die Ernennung ihrer Ratsprotokollisten. Der Wunsch nach Beschleunigung der Arbeit der Obersten Justizstelle führte zum Erlaß einer vom 31. Jänner 1834 datierten Instruktion für die Senate dieser Stelle 103). Deren Artikel I weist dem aus allen anwesenden Räten und Präsidien bestehen102) Siehe S. 155, § 35 des Wirkungskreises der Hofkanzlei und § 33 des Wirkungskreises der Hofkammer. 103) F. Walter, a. a. O., Abt. II, Bd. 5, S. 395 ff., Nr. 80, vgl. hiezu ebenda, Abt. II, Bd. 1, Halbbd. 2, Teil 2, S. 278.