Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

III. Die Hoheitsrechte des Monarchen

155 nicht um eine größere Zahl von Magistratsräten handelt, ist auch die Hofkanzlei zur Bewilligung berechtigt. § 31: Besetzung der Pfleger- und Landrichterstellen, wenn die Meinungen der Hofstellen geteilt sind. § 33: Bewilligung von Stipendien oder Plätzen in öffentlichen Erziehungsan­stalten. § 35: Dienstbesetzungen folgender Stellen: Präsidenten, Vize­präsidenten, Hofräte und Hofsekretäre der Hofstellen, Deputierte der Zentralkongregationen des lombardo-venetianischen Königreiches, Guber- nialräte, Kreishauptleute und Delegaten, Kammerprokuratoren, Kreis­kommissäre, ferner, wenn die Landes- und die Hofstelle sich nicht einigen können, Jubilationen dieser und jener, deren Alter oder körperlicher Zustand noch keine Berechtigung hiezu gibt und der in § 35 dem Mon­archen zur Ernennung Vorbehaltenen; Gewährung freiwilliger Dienstre­signationen der Rats- und Kreishauptmannstellen, sowie der diesen glei­chen und höheren Chargen. § 37: Entlassung jener Beamten, deren Er­nennung dem Kaiser zusteht; Beurlaubung der vom Kaiser ernannten Beamten im Ausmaß von mehr als sechs Monaten im Inland und zwei Monaten im Ausland, für die anderen Beamten Beurlaubung für mehr als ein Jahr. § 40: Die Anstellung der Protomediker und Stadtphysiker in Wien, des Direktors des Allgemeinen Krankenhauses und jenes des Tierspitals in Wien, der Direktoren der Spitäler in den Provinzialhaupt­städten, der Präsidenten der Seesanitätsmagistrate zu Triest und Vene­dig. § 49: Ernennung der Wasser-, Straßen- und Zivilbaudirektoren. § 54: Über allerhöchst bezeichnete Gesuche sind nur dann eigene Vor­träge oder Auskünfte zu erstatten, a) wenn es sich um Gnadensachen handelt, b) wenn die Veranlassung, auf die es ankommt, nicht im Wir­kungskreis der Hofkanzlei liegt, c) wenn die signierte Eingabe gegen eine Entscheidung der Hofkanzlei gerichtet ist, über welche dem Kaiser noch keine Entscheidung vorliegt, oder wenn neue Motive, die vormals noch nicht angeführt waren, Vorkommen, ferner wenn eine besondere Dringlichkeit der Sache eine schleunige Erledigung erheischt. In allen übrigen Fällen sind keine Vorträge oder Auskünfte zu erstatten, sondern die Referatsbogen über die signierten Bittschriften in ein besonderes Protokollheft zusammenzulegen und mit den Geschäftsprotokollen dem Kaiser zur Einsicht vorzulegen; die Expeditionen darüber sind aber bis zur Zurückstellung der Geschäftsprotokolle zurückzubehalten. § 57: Fällt eine Angelegenheit in den Geschäftsbereich mehrerer Hofstellen und können sich diese auch in einer gemeinsamen Sitzung nicht einigen, ist das gemeinsame Protokoll der kaiserlichen Schlußfassung zu unterziehen. § 58 behält dem Kaiser vor auch ohne Rücksicht auf den Wirkungskreis der Hofkanzlei Entscheidungen und Anordnungen zu treffen. Die „Al­lerhöchste Bestimmung des Wirkungskreises der Hofkammer“ be­hält dem Kaiser zur Entscheidung vor: § 2: Belohnungen über 500 fl, es sei denn sie seien schon seit Jahren bewilligt worden und die Gründe die gleichen geblieben. § 5: Zeitliche Aushilfen an die Dienerschaft und

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