Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

III. Die Hoheitsrechte des Monarchen

154 Martin zur Stellungsnahme mitgeteilt wurde 10°), fand seinen Nieder­schlag in Kabinettsschreiben, die am 26. Jänner 1829 an Graf Saurau und an die Hofstellen ergingen 101). Diese Kabinettsschreiben um­schreiben deren Wirkungskreis abermals nicht mit genügender Bestimmt­heit und scheiden wieder nicht zwischen Gesetzgebung und oberster Leitung einerseits und eigentlicher Verwaltung anderseits; Kaiser Franz behielt auch weiterhin in allzu weitgehendem Verantwortungsbewußtsein zu viele Verwaltungsangelegenheiten in seiner Hand. Im Allgemeinen behielt sich der Kaiser auch jetzt vor: „die Gnadenbezeigungen, Er­nennungen zu höheren Stellen, die Entscheidung über die wichtigsten Gegenstände, dann über neue Einrichtungen oder Abänderungen der be­stehenden Ordnung der Dinge und der Gesetze, wie auch über Geschäfte, wo sich die Hofstellen nicht vereinigen und endlich die Centralleitung des Staates.“ Hinsichtlich des Wirkungskreises der Hofkanzlei be­hielt sich der Kaiser vor: § 2: die Belohnung aus Kassen, deren Dispo­sition der Kanzlei zusteht, über 500 fl. § 5: Nachlässe über uneinbring­liche Mängel über 6000 fl. § 6: Gehaltserhöhungen von Beamten. § 7: Aushilfen an die Dienerschaft und nicht der Klasse der Beamten ange­hörendes Personal über 80 fl. § 9: Ergänzungen der Congrua und Be­willigung von Subsistenzbeiträgen für nicht die Congrua beziehende Seelsorger über das Ausmaß der Congrua. § 12: Reparationen oder Neu­bau bestehender Gebäude der Städte oder Fonds, deren Verwaltung die Kanzlei führt, wenn der Bedarf 25.000 fl. C. M. übersteigt. § 13: Neubau von Gebäuden der Städte oder Fonds, deren Verwaltung die Kanzlei führt, wenn der Betrag 25.000 fl. C. M. übersteigt. § 15: Verkaufsbewil­ligungen von Realitäten und Häusern von Städten oder der Geistlichkeit, wenn der Fiskalpreis 12.000 fl. übersteigt. § 16: Bestätigung von Ge- fällspachtungen, deren jährlicher Pachtschilling 12.000 fl. übersteigt. § 17: Nachlässe und Abschreibungen von Pachtkontrakten über jährlich 500 fl. § 20: Die Ernennung der Bischöfe, Domherren und Äbte; Besetzung von Pfarren nur dann, wenn die Stellen mit dem Vorschlag des Ordinariates nicht einverstanden sind. § 23: Instruktionen für die Länderstellen, Be­stätigung der Mitglieder der Zentralkongregationen im lombardisch-ve- netianischen Königreich. § 26: Allodialisierung von Privatlehen über 10.000 fl. § 28: Vergebung und Bestätigung der Bürgermeister- und Vize­bürgermeisterstellen in Wien und in den Provinzialhauptstädten sowie des Podestä von Mailand und von Venedig. § 29: Regulierung des städtischen Personal- und Gehaltsstatus, des Vermögens- und Schulden­standes Wiens und der Provinzialhauptstädte. Wenn jedoch in diesen eine Vermehrung des Magistratspersonals, der Dienerschaft und der Po­lizeiwache unumgänglich nötig ist, die Stadt die Mittel hat und es sich i°°) Eintragung in Sep. Reise. Bill. Prot. 1829 ZI. 14. «i) B 124—128, 132 s. Sep. Bill. Prot 1829.

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