Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)
III. Die Hoheitsrechte des Monarchen
154 Martin zur Stellungsnahme mitgeteilt wurde 10°), fand seinen Niederschlag in Kabinettsschreiben, die am 26. Jänner 1829 an Graf Saurau und an die Hofstellen ergingen 101). Diese Kabinettsschreiben umschreiben deren Wirkungskreis abermals nicht mit genügender Bestimmtheit und scheiden wieder nicht zwischen Gesetzgebung und oberster Leitung einerseits und eigentlicher Verwaltung anderseits; Kaiser Franz behielt auch weiterhin in allzu weitgehendem Verantwortungsbewußtsein zu viele Verwaltungsangelegenheiten in seiner Hand. Im Allgemeinen behielt sich der Kaiser auch jetzt vor: „die Gnadenbezeigungen, Ernennungen zu höheren Stellen, die Entscheidung über die wichtigsten Gegenstände, dann über neue Einrichtungen oder Abänderungen der bestehenden Ordnung der Dinge und der Gesetze, wie auch über Geschäfte, wo sich die Hofstellen nicht vereinigen und endlich die Centralleitung des Staates.“ Hinsichtlich des Wirkungskreises der Hofkanzlei behielt sich der Kaiser vor: § 2: die Belohnung aus Kassen, deren Disposition der Kanzlei zusteht, über 500 fl. § 5: Nachlässe über uneinbringliche Mängel über 6000 fl. § 6: Gehaltserhöhungen von Beamten. § 7: Aushilfen an die Dienerschaft und nicht der Klasse der Beamten angehörendes Personal über 80 fl. § 9: Ergänzungen der Congrua und Bewilligung von Subsistenzbeiträgen für nicht die Congrua beziehende Seelsorger über das Ausmaß der Congrua. § 12: Reparationen oder Neubau bestehender Gebäude der Städte oder Fonds, deren Verwaltung die Kanzlei führt, wenn der Bedarf 25.000 fl. C. M. übersteigt. § 13: Neubau von Gebäuden der Städte oder Fonds, deren Verwaltung die Kanzlei führt, wenn der Betrag 25.000 fl. C. M. übersteigt. § 15: Verkaufsbewilligungen von Realitäten und Häusern von Städten oder der Geistlichkeit, wenn der Fiskalpreis 12.000 fl. übersteigt. § 16: Bestätigung von Ge- fällspachtungen, deren jährlicher Pachtschilling 12.000 fl. übersteigt. § 17: Nachlässe und Abschreibungen von Pachtkontrakten über jährlich 500 fl. § 20: Die Ernennung der Bischöfe, Domherren und Äbte; Besetzung von Pfarren nur dann, wenn die Stellen mit dem Vorschlag des Ordinariates nicht einverstanden sind. § 23: Instruktionen für die Länderstellen, Bestätigung der Mitglieder der Zentralkongregationen im lombardisch-ve- netianischen Königreich. § 26: Allodialisierung von Privatlehen über 10.000 fl. § 28: Vergebung und Bestätigung der Bürgermeister- und Vizebürgermeisterstellen in Wien und in den Provinzialhauptstädten sowie des Podestä von Mailand und von Venedig. § 29: Regulierung des städtischen Personal- und Gehaltsstatus, des Vermögens- und Schuldenstandes Wiens und der Provinzialhauptstädte. Wenn jedoch in diesen eine Vermehrung des Magistratspersonals, der Dienerschaft und der Polizeiwache unumgänglich nötig ist, die Stadt die Mittel hat und es sich i°°) Eintragung in Sep. Reise. Bill. Prot. 1829 ZI. 14. «i) B 124—128, 132 s. Sep. Bill. Prot 1829.