Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)
III. Die Hoheitsrechte des Monarchen
151 österreichischen Hofkanzlei und der H o f k a m m e r, indem er jener die Erledigung von Ansuchen des Placetum regium und der Säkularisierung von Mönchen, die Bewilligung zur Aufnahme fremder Geistlicher, vorausgesetzt, daß die Hofkanzlei mit dem Ordinariat übereinstimmt, überließ. Diese Entschließung ordnet ferner an, daß über Ansuchen um Nachsicht gesetzlicher Ehehindernisse nur dann dem Kaiser Vortrag zu erstatten ist, wenn die Hofkanzlei vom Einraten der Landesstelle abgehen zu müssen glaubt. Der Hofkanzlei wurden weiters noch die Bewilligung der Brückenmauttarife und die Ausgabspassierungen aus den städtischen Fonden überwiesen. Die Hofkammer erhielt die Disposition über das Kammeralaerar 91). Am 1. April 1816 ernannte Kaiser Franz den Grafen Philipp Stadion zum Finanzminister, der als „oberster Chef aller Kameral- und Finanzbehörden“ die oberste Aufsicht über die Finanzverwaltung zu führen hatte; am 30. April erging an ihn die Instruktion für das neu geschaffene Ministerium 92). Diese verfügte in § 1 Pkt. a, daß der Minister alljährlich vier Wochen vor dem Jahresende dem Kaiser den vom Ministerium ausgearbeiteten Staatsvoranschlag zur Prüfung und Entscheidung vorzulegen habe, und in Pkt. 4 § 10, daß er ihm nach Ablauf jedes Jahres einen Ausweis über alle Einnahmen und Ausgaben des Jahres zu unterbreiten habe. Veränderungen in den einmal systemisier- ten Einnahmen und Ausgaben in den einzelnen Hofämtern, Hofstellen und Hofkommissionen zugewiesenen Verwaltungszweigen bedurften nach vorläufiger Beratung mit dem Finanzminister der Genehmigung des Kaisers (Pkt. III § 8 b). Über Summen, welche in dem jährlichen Voranschlag nicht genehmigt und nicht zur Disposition des Finanzministers bewilligt wurden, hatte der Finanzminister die Entscheidung des Kaisers zu erbitten (Pkt. IV § 11). Durch ihn hatte die Hofkammer ihre Vorträge an den Kaiser gelangen zu lassen (Pkt. II § 6 b). Der Finanzminister hatte auch über die Festsetzung neuer Grundsätze in der Verwaltung oder in der Organisierung der Behörden die Entscheidung des Kaisers einzuholen. Daß dieser auch weiterhin die seiner Entschließung vorbehaltenen Dienstbesetzungen nicht aus der Hand gab, erscheint selbstverständlich (Pkt. IV § 12). § 4 Pkt. b verpflichtete alle Hof stellen und Hofkommissionen Vorträge betreffend Systemalvorschläge über direkte oder indirekte Einnahmsquellen des Staates dem Finanzminister zur Beurteilung mitzuteilen, der jene Vorträge mit seinem Urteil dem Kaiser vorzulegen hat. Der Finanzminister ist ferner nach § 4 Pkt. c verpflichtet Vorschläge zur Verbesserung der Staatseinnahmen und Ausgaben auszuarbeiten und dem Kaiser zur Entscheidung zu unterbreiten. Mit aller91) Entschließung auf Vortrag Kolowrats vom 28. 11. 1809, Abschrift MKA. ZI. 93/1829. ") F. Walter, a. a. O., Abt. II, Bd. 1, Halbbd. 2, S. 256 f. und 261, Abt. II, Bd. 5, S. 343 Nr. 69.