Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

III. Die Hoheitsrechte des Monarchen

151 österreichischen Hofkanzlei und der H o f k a m m e r, in­dem er jener die Erledigung von Ansuchen des Placetum regium und der Säkularisierung von Mönchen, die Bewilligung zur Aufnahme frem­der Geistlicher, vorausgesetzt, daß die Hofkanzlei mit dem Ordinariat übereinstimmt, überließ. Diese Entschließung ordnet ferner an, daß über Ansuchen um Nachsicht gesetzlicher Ehehindernisse nur dann dem Kai­ser Vortrag zu erstatten ist, wenn die Hofkanzlei vom Einraten der Landesstelle abgehen zu müssen glaubt. Der Hofkanzlei wurden weiters noch die Bewilligung der Brückenmauttarife und die Ausgabspassierungen aus den städtischen Fonden überwiesen. Die Hofkammer erhielt die Dis­position über das Kammeralaerar 91). Am 1. April 1816 ernannte Kaiser Franz den Grafen Philipp Stadion zum Finanzminister, der als „oberster Chef aller Kameral- und Finanzbehörden“ die oberste Aufsicht über die Finanzverwaltung zu füh­ren hatte; am 30. April erging an ihn die Instruktion für das neu geschaffene Ministerium 92). Diese verfügte in § 1 Pkt. a, daß der Mini­ster alljährlich vier Wochen vor dem Jahresende dem Kaiser den vom Ministerium ausgearbeiteten Staatsvoranschlag zur Prüfung und Ent­scheidung vorzulegen habe, und in Pkt. 4 § 10, daß er ihm nach Ablauf jedes Jahres einen Ausweis über alle Einnahmen und Ausgaben des Jahres zu unterbreiten habe. Veränderungen in den einmal systemisier- ten Einnahmen und Ausgaben in den einzelnen Hofämtern, Hofstellen und Hofkommissionen zugewiesenen Verwaltungszweigen bedurften nach vorläufiger Beratung mit dem Finanzminister der Genehmigung des Kai­sers (Pkt. III § 8 b). Über Summen, welche in dem jährlichen Voran­schlag nicht genehmigt und nicht zur Disposition des Finanzministers be­willigt wurden, hatte der Finanzminister die Entscheidung des Kaisers zu erbitten (Pkt. IV § 11). Durch ihn hatte die Hofkammer ihre Vorträge an den Kaiser gelangen zu lassen (Pkt. II § 6 b). Der Finanzminister hatte auch über die Festsetzung neuer Grundsätze in der Verwaltung oder in der Organisierung der Behörden die Entscheidung des Kaisers einzuholen. Daß dieser auch weiterhin die seiner Entschließung vorbe­haltenen Dienstbesetzungen nicht aus der Hand gab, erscheint selbst­verständlich (Pkt. IV § 12). § 4 Pkt. b verpflichtete alle Hof stellen und Hofkommissionen Vorträge betreffend Systemalvorschläge über direkte oder indirekte Einnahmsquellen des Staates dem Finanzminister zur Be­urteilung mitzuteilen, der jene Vorträge mit seinem Urteil dem Kaiser vorzulegen hat. Der Finanzminister ist ferner nach § 4 Pkt. c verpflichtet Vorschläge zur Verbesserung der Staatseinnahmen und Ausgaben aus­zuarbeiten und dem Kaiser zur Entscheidung zu unterbreiten. Mit aller­91) Entschließung auf Vortrag Kolowrats vom 28. 11. 1809, Abschrift MKA. ZI. 93/1829. ") F. Walter, a. a. O., Abt. II, Bd. 1, Halbbd. 2, S. 256 f. und 261, Abt. II, Bd. 5, S. 343 Nr. 69.

Next

/
Thumbnails
Contents