Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

III. Die Hoheitsrechte des Monarchen

152 höchster Entschließung vom 29. Mai 1829 wurde dieses Ministerium wie­der aufgelöst, seine Geschäfte gingen an die Hofkammer über. Am 11. Dezember jenes Jahres zog der Kaiser die Besetzung erledigter Dienststellen des Einreichungsprotokolles, des Expedits, des Archivs und der Registratur aller Hof stellen wieder an sich 83). 1818 zwang die Überbelastung des Kaisers abermals Maßnahmen zu treffen. Am 25. Februar ergingen Kabinettsschreiben an den Staats- und Konferenzminister Feldmarschall Graf Joseph Colloredo, an den Ober­sten Kanzler, an den ungarischen Hofkanzler, an den Präsidenten des Generalrechnungsdirektoriums sowie den der Kommerzhofkommission, den Finanzminister und den Hofkriegsratspräsidenten 94). Abermals ver­bot der Kaiser in diesen Vorträge über Angelegenheiten, deren Erle­digung in den Wirkungskreis der Hofstellen fiel; er stellte weiters Vorträge über bloße Einleitungen in Hinsicht der von ihm erteilten Auf­träge, über ordnungsmäßige Abtretungen von Geschäften an andere Be­hörden und Entschuldigungen wegen noch nicht erstatteter Vorträge ab und ordnete an, all dies im Geschäftsprotokoll ersichtlich zu machen. Er schränkte ferner die Vorträge über signierte Bittschriften ein 96). Der österreichischen Hofkanzlei überließ der Kaiser die Verlei­hung von Pensionen und Erziehungsbeiträgen aus städitschen Renten, sofern diese zur Bestreitung dieser Auslagen hinreichen und der Magi­strat, das Kreisamt, die Landesstelle und Hofstelle einverstanden sind, dann von Provisionen an Tiroler Landes Verteidiger, ihre Witwen und Waisen, wenn die allgemeine Hofkammer zustimmt, endlich von Pen­sionen und Provisionen an jene Witwen und Waisen, deren Männer bzw. Väter im Feldspitalsdienst gestorben sind, ebenfalls nur, wenn die Hof­kammer einverstanden ist, doch sind den Geschäftsprotokollen besondere Hefte beizulegen und die Expeditionen nicht abzulassen, bevor die Proto­kolle mit der Genehmigung des Kaisers zurückkommen. Der österreichi­schen Hofkanzlei, dem Generalrechnungsdirektorium, dem Finanzminister und dem Hofkriegsrat gestatteten diese Kabinettsschreiben weiterhin die Besetzung aller nach der ersten Beset­zung wieder offen gewordenen Stellen in den neuen Provinzen im sel­ben Wirkungskreis wie in den alten Ländern. Dem Hofkriegsrat bewilligte der Kaiser auch Heiratslizenzen an Offiziere in Fällen, wo der sechste Teil des Offizierskorps des betreffenden Regimentes schon verehelicht ist, zu erteilen, wenn besonders rücksichtswürdige Beweg­gründe vorliegen und alle gesetzlichen Erfordernisse erfüllt sind, dann Todeserklärungen abwesender oder vermißter Ehegatten, nach vorange­gangener gesetzmäßiger Verhandlung. Weiters stellte der Kaiser die Er- 93 93) Ah. Entschließung auf Vortrag des Hofkriegsrates mit dem Auftrag, diese Entschließung allen Hofstellen mitzuteilen. StR. Prot. 1816 ZI. 8213. »-i) Abschrift in MKA. ZI. 93/1829. 9B) Näheres s. Kapitel IV Abschnitt d.

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