Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

III. Die Hoheitsrechte des Monarchen

146 Aufstellung von Ämtern (Pkt. 19); die Aufstellung von Justiziaren auf Staatsgütern dort, wo ihre Notwendigkeit von den politischen und den Justizbehörden bestätigt wird (Pkt. 26); gleichmäßige Aufstellung von Chirurgen und Hebammen auf Staatsgütern von größerem Umfang dort, wo die Ortsverhältnisse dies notwendig machen (Pkt. 27); Beiträge der Kammer als Kirchenpatronat, wenn deren Leistung durch Vorschriften begründet ist (Pkt. 11); die Regulierung von Wirtschaftsplänen, des Personalstandes, der Gehalts- und Deputatstabellen und der Instruk­tionen für die Wirtschafts-, Forst- und Schichtämter auf den Staatsgütern, insoweit die Personalstände nicht beträchtlich höher sind als zuvor oder bloß provisorisch sind (Pkt. 20); die Bewilligung von Dienstpferden für Wirtschaftsbeamte (Pkt. 28); die Einlösung von Einstandsrenten, Mühl­zinsregulierungen, Kassierung von Teichen und Mühlen (Pkt. 29); Ver­käufe kleiner Realitäten und Häuser, die dem Staate gehören und derer er zum eigenen Gebrauch nicht bedarf und die zu keinem bedeu­tenden Nutzen gebracht werden können, wenn der Fiskalpreis 12.000 fl. nicht übersteigt (Pkt. 21); Bestätigung der Verkäufe aller durch kaiser­liche Entschließung hiezu bestimmten Staatsgüter und Staatsrealitäten von welchem Betrag immer, sobald diese öffentlich versteigert werden und der Ausrufspreis erreicht oder überstiegen wird (Pkt. 22); Bestäti­gung von Güter Verpachtungen ohne Ausnahme, wenn sie durch Verstei­gerung geschieht, und GefällsVerpachtungen, wenn der jährliche Pacht­schilling 12.000 fl. nicht übersteigt (Pkt. 23); Nachlässe und Abschrei­bungen an schon bestehenden Kontrakten, wenn diese nicht mehr als 500 fl. jährlich ausmachen (Pkt. 24); Genehmigung aller zwischen der Obrigkeit und den Untertanen auf Staatsgütern abgeschlossenen zeitli­chen Verträgen (Pkt. 25); Feuer- und Wasserschadenvergütungen auf Staatsgütern, insoweit sie durch Vorschriften begründet oder üblich sind (Pkt. 15); Geldvorschüsse an Untertanen auf Staatsgütern bei besonde­ren Unglücksfällen (Pkt. 10); Dienstbesetzungen bei den Hof stellen vom Konzipisten oder, was dieser Kategorie gleichkommt, abwärts, bei den Länderstellen jene der Sekretäre und Konzipisten, welche bei den in den Ländern referierenden Bergräten angestellt sind, dann aller Oberbeam­tenstellen bei den Direktionen, Administrationen, Kammerprokuratoren und Vizekammerprokuratoren, dann bei Bergämtern wie bisher (Pkt. 33); die Vergebung sämtlicher Kassenbedienstungen mit Ausnahme der Zahl­meister- und Obereinnehmerstellen bei den Hauptkassen in Wien und in jedem Land, wenn auch die Besoldung mehr als 1000 fl beträgt (Pkt. 34); die Bemessung und Anweisung aller Pensionen, insoweit die Vorschriften befolgt werden und unbedenklich entschieden werden kann (Pkt. 1). Der ungarischen und siebenbürgischen Hofkanzlei waren außer den bereits angeführten Geschäften zur Enderledigung zugewiesen: Ver­käufe kleiner unter politischer Verwaltung stehender Häuser, derer man zu eigenem oder öffentlichem Gebrauche nicht bedarf und die zu keinem

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