Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

III. Die Hoheitsrechte des Monarchen

147 Nutzen für die Fonds gebracht werden können, wenn der Fiskal wert 12.000 fl. nicht übersteigt (Pkt. 13); die Erledigung solcher Restaurations­akten, welche keine bedeutenden Gegenstände enthalten, in den zur Schlichtung der städtischen Angelegenheiten aufgestellten Kommissio­nen (Pkt. 24); die Vermehrung der städtischen Magitratualen, der Die­nerschaft und der Stadtsoldaten, wenn unumgänglich und die Stadt die Mittel hat, einverständlich mit der Hofkammer (Pkt. 23); Vermehrung der Haiduken und anderen Dienstpersonals in den Komitaten (Pkt. 22). Die Oberste Justizstelle wurde ferner noch ermächtigt zur Erläuterung und Abänderung der Manipulationsvorschriften und nicht in die Gesetzge­bung einschlagender Normen für die ihr untergeordneten Behörden (Pkt. 5). Dem Generalrechnungsdirektorium räumte das Kabinettsschrei­ben vom 30. Dezember 1806 von nun an ein die Besetzung der Rech­nungsratsstellen bei den Hof- und Landesbuchhaltereien, die Annahme aller freiwilligen Dienstresignationen von Beamten jener Kategorien, welche das Direktorium selbst vergeben darf, die Pensionierung dieser Beamten bloß wegen Alters oder körperlicher Gebrechen, die Bewilli­gung mäßiger Gehalts- oder Taglohnerhöhungen, ferner zeitlicher Aus­hilfen im Betrag von 50 bis höchstens 80 fl. für die Dienerschaft und das andere nicht in die Klasse der Beamten fallende Personal. Dem Kaiser war außer den in obigen Ausführungen besonders erwähnten Fällen auch die Erledigung all jener Angelegenheiten Vorbehalten, welche die in den einzelnen Punkten dieser Normative gegebenen Beschränkun­gen überschritten. Die Chefs der Hofstellen waren aber befugt, über diese Beschränkungen hinaus zu handeln, wenn Gefahr in Verzug war, mußten aber dem Kaiser unverzüglich zur Kenntnis bringen, was sie ver­anlaßt hatten. Auch der Wirkungskreis Erzherzog Carls wurde in Verfolg dieser Geschäftsreform mit Kabinettsschreiben vom 10. Jänner 1807 erweitert87 88). Der Kaiser überließ ihm nun: 1. Die Bewilligung von Erziehungsbeiträgen für mittellose Witwen mit vier oder mehr uner­zogenen Kindern insofern der Beitrag für ein Kind 25 fl nicht über­schreitet. 2. Die Bewilligung von Sustentationsbeiträgen von monatlich höchstens 5 fl. für die unobligate Mannschaftsperson, welche im Dienste des Staates Realinvalide wurde und normalmäßig weder eine Pension noch den Invalidengehalt zu beziehen hat, dabei aber außer Stande ist, sich aus Eigenem zu erhalten. 3. Die Wiederverleihung des Patental- Invalidengehalts an solche Invaliden, welche aus dessen Genuß gekom­men sind, aber aus besonders rücksichtswürdigen Gründen nun um die Wiedereinsetzung ansuchen. 4. Verlängerung des Genusses bewilligter 87) Zur Kenntnis gingen diese Kabinettsschreiben auch an Graf Sumerau, Erzh. Carl und Graf Kolowrat. B 1793 (mit falscher Jahresangabe 1807), 1794. 1804—1811, Bill. Prot. 88) B 41 und Beilage zu diesem eingetragen als B 42, Bill. Prot 10*

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