Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

III. Die Hoheitsrechte des Monarchen

145 ler diesen gleichen und höheren Chargen (Pkt. 37 = Hofkammer Pkt. 37 = ung. u. siebenb. Hofkanzlei Pkt. 27 = Ob. Justizstelle Pkt. 6); die Entlassung jener Beamten, deren Ernennung von der eigenen Wirk­samkeit der Hofstelle abhängt, doch soll jenen Sitzungen, in denen An­träge auf Entlassung und noch strengere Behandlung wirklicher Beam­ter Vorkommen, zwei Hofräte der Obersten Justizstelle beigezogen wer­den; bei geteilter Meinung ist die Rücklangung der Ratsprotokolle, in denen die Ursache der Entlassung darzulegen sind, vom Kaiser abzu­warten (Pkt. 38 = Hofkammer Pkt. 38 = ung. u. siebenb. Hofkanzlei Pkt. 28 mit Weglassung der Forderung der Beiziehung von Räten der Obersten Justizstelle — Ob. Justizstelle Pkt. 8 selbstverständlich mit Fortlassung derselben Forderung); die Pensionierung solcher Beamten, die bloß wegen Alters oder erwiesener körperlicher Gebrechen in den Ruhestand gesetzt werden müssen und dabei genau nach den Pen­sionsnormalien behandelt werden, insoferne sie keine Dienststelle be­kleiden, deren Vergebung dem Kaiser Vorbehalten ist (Pkt. 36 = Hof­kammer Pkt. 36 = ung. u. siebenb. Hofkanzlei Pkt. 26 = Ob. Justiz­stelle Pkt. 7); Bemessung und Anweisung aller Pensionen für städtische, ständische und andere Beamte, die aus Fonds oder Kassen besoldet wer­den, über welche die Hofstelle die Leitung führt (Pkt. 1 = ung. u. sie­benb. Hofkanzlei Pkt. 1); die Bewilligung von 200 fl nicht übersteigen­den Belohnungen aus städtischen oder anderen Kassen, über welche der Hofstelle die Verfügung zusteht, für besondere Auszeichnung bei Feuer­oder Wassernot u. dgl., nützliche Erfindungen und Entdeckungen (Pkt. 2 — Hofkammer Pkt. 2 mit Weglassung des Passus „aus städti­schen oder anderen Kassen“ bis „zusteht“ = ung. u. siebenb. Hofkanzlei Pkt. 2 mit der Änderung „aus Fonds und Kassen, worüber die Kanzlei die Verwaltung führt“ = Ob. Justizstelle Pkt. 1 mit Weglassung der bei der vereinigten Hofstelle angeführten Kassen), die Belohnungen und Remunerationen auch in höherem Betrag, wenn sie seit einigen Jahren bewilligt wurden (Pkt. 3 = Hofkammer Pkt. 3 = ung. u. siebenb. Hof­kanzlei Pkt. 3 mit Zusatz „aus diesen Fonds“ = Ob. Justizstelle Pkt. 3). Die Hofkammer konnte weiters im eigenen Wirkungskreis erledigen: Kapitalsrückzahlungen von Staats- und Fondsobligationen nach den bis­her vom Kaiser beobachteten Grundsätzen bis zu einem Betrag von 1000 fl (Pkt. 6), die Realisierung und Auswechslung verrufener Banko- zettel (Pkt. 7), die Bewilligung von Lehrlingsbeiträgen oder Quartier­zinsvergütungen für Fabrikanstalten in jenen seltenen Fällen, da es sich um Einführung ganz neuer oder bisher bei weitem nicht hinläng­lich betriebener Industriezweige handelt, die ohne solche Unterstützung nicht zu Stande kommen würden (Pkt. 32); die Verleihung der Tabak- verläge insofern Zivil- und Militärpersonen genau nach den Vorschrif­ten damit beteilt werden (Pkt. 35); Übersetzung der Zoll-, Weg-, Maut-, Salz- oder anderer Ämter (Pkt. 18); bloß zeitliche oder provisorische R e i n ö h 1, Geschichte der k. u. k. Kabinettskanzlei 10

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