Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

III. Die Hoheitsrechte des Monarchen

134 gions- und Stiftungsfondsgüter, Bewilligung angesuchter Dienstvertau­schungen und angesuchter Dienstversetzungen von einem Ort zum ande­ren, Regulierung der Wirtschaftspläne, des Personalstandes, der Gehalts­und Deputatstabellen und der Instruktionen für die Wirtschafts-, Forst- und Schichtämter auf den Staatsgütern, Feuer- und Wasserschadens Ver­gütungsanweisungen auf Staatsgütern, Verfassung aller Amtmanipula­tionsvorschriften für die Bancal-, Tabak-, Lotto-, Stempel-, Staatsgüter — und alle untergeordneten Staatsadministrationen und Direktionen, Er­läuterung der Zoll-, Maut-, Salz-, Steuer-, Lotto-, Akzise-, Tranksteuer — und anderlei Patente, Amtsinstruktionen und Vorschriften, insoweit dies „aus der Absicht, aus dem Sinne oder aus dem ganzen Inhalte derselben“ möglich ist und Abänderung und Verbesserung von Vorschriften, die bloße Manipulationsgegenstände enthalten, Erlaubnis für Beamte oder Staatsdiener, sich außer Landes oder nach Wien zu begeben, Dienstbe­setzungen bei den Hofstellen vom Konzipisten abwärts, bei den Länder­stellen jene der Sekretäre und Konzipisten, welche bei den in den Län­dern referierenden Bergräten angestellt sind, dann bei den Direktionen, Administrationen, Fiskal-, Ober- und Bergämtern, jene der Forstämter und aller Wirtschaftsbeamten und Justiziäre auf Staatsgütern mit Aus­nahme der Wald- und Wirtschaftsreiter und des minderen Wirtschafts­personals, welche den Länderstellen einzuräumen sind. Dem Kaiser sind ebenfalls vierteljährliche Verzeichnisse der Bestellungen mit deren Be­gründung vorzulegen; Verleihung „verrechnender und vorkautionierter Kassier-, Einnehmers- und Kontrolldienste“ von 1000 fl bis auf 200 fl abwärts, insoweit sie nicht der Ernennung durch den Kaiser Vorbehal­ten sind, Verleihung nicht über 1000 fl ertragender Benefizien und Pfarr- pfründen auf Staatsgütern auf Grund des Ternovorschlages der Ordina­rien, dessen Reihung aber nicht verpflichtend ist. Gleichzeitig war auch eine Erweiterung des Wirkungskreises der galizischen Hof kanz­lei angebahnt worden, doch sind wir infolge mangelhafter Überliefe­rung nicht im Stande, zu erfassen, worin diese bestand 74). Der sieben- bürgischen Hof kanzlei überließ der Kaiser am 21. Februar 1800 die Erledigung der Bittschriften um Einziehung der Kolonialgründe in Alodiaturen, ferner die Ernennung der Konzipisten der Kanzlei und die Erteilung der Erlaubnis, daß Gemeinden Abordnungen an den Kai­ser absenden. Ob darüber hinaus noch andere Erweiterungen des Wir­kungskreises stattfanden, läßt sich wieder nicht feststellen75). In Fort­führung dieser Entlastung erweiterte der Kaiser am 23. Dezember 1800 auch den Geschäftsbereich der ungarischen Hofkanzlei. Auch 74) Staatsratsprotokoll 1800 ZI. 93, die Erweiterung des Wirkungskreises er­folgte mit Entschließung vom 9. April 1800, StR. Prot. 1800 ZI. 528. 75) Entschließung auf Vortrag der Kanzlei vom 4. 1. 1800. Es heißt weiters in der Entschließung, daß der Kaiser das Einraten der Kanzlei genehmige; der Vortrag ist nicht überliefert. StR. Prot. 1800, ZI. 94.

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