Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)
III. Die Hoheitsrechte des Monarchen
135 in diesem Falle können wir infolge der Ungunst der Überlieferung nicht den ganzen Umfang dieser Erweiterung erfassen. Wir können nur feststellen, daß der Kaiser Folgendes verfügte: Signierte Bittschriften, in welchen die Begründung unzureichend erscheint, sind in die Dezemberkonsignation mit dem Antrag zur Abweisung — also nicht wie bisher in gesonderten Vorträgen — dem Kaiser vorzulegen. Ansonst sind über bezeichnete Bittschriften allwöchentlich Auskunftsbögen vorzulegen, worin nicht jene, welche in Verhandlung stehen, sondern jene, welche auf Grund der gepflogenen Erhebungen schon reif zur Entscheidung sind, aufzunehmen sind. Der Kaiser überträgt der Hofstelle die Erteilung von Anweisungen auf den Fonds des erhöhten Salzpreises für öffentliche Bauführung, Anstalten usw., Einführung neuer Seelsorger und Kooperatoren und bessere Dotierung derselben, Ernennung der Angestellten der Hofkanzlei vom Protokollisten abwärts, der substituierten Provinzialkommissäre, dann der Protokollisten, Registratoren, Expeditoren und Konzipisten des Fiumaner Guberniums, Vergebung der Stellen der Hofagenten, Pensionierung jener Beamten, deren Ernennung der Hof- oder Landesstelle zusteht, Bewilligung von Diensttauschen, Entscheidung von Urbarialprozessen, welche nach dem Sinne des Urbars und der bestehenden Verordnungen erledigt werden können, Bewilligung der normalmäßigen Pension für in den Defizientenstand fallende Seelsorger und Bewilligung einer Vermehrung der Pension aufgehobener Ordensgeistlicher und Klosterfrauen bis 50 fl und einer Aushilfe für diese bis 100 fl. Ausdrücklich behält sich der Kaiser vor: Erhöhung einer Poststrecke, ferner Dienstentsetzungen, jedoch darf die Kanzlei im Bedarfsfall mit der Suspension ab officio et salario vorgehen 76). Am 30. April 1801 wurde die Hofkammer mit der böhmisch-österreichischen Kanzlei zu der Vereinigten Hofstelle verbunden77). In der dieser nach dem 31. August erteilten Instruktion78) ordnete Kaiser Franz an, daß alle Fälle, welche nicht durch Verordnungen bestimmt sind oder auf welche die bestehenden Grundsätze nicht ungezwungen anwendbar sind, (Absatz III), ferner alles, was auf das Allgemeine Bezug oder Einfluß habe, oder eine Abweichung von den angenommenen Grundsätzen oder eine Änderung bestehender Gesetze notwendig mache (Abs. IV) seiner Entscheidung zu unterbreiten ist. Er überläßt die Hofstelle zur eigenen Entscheidung nun noch die Ernennung der Rechnungsbeamten und der übrigen minderen Stellen bei den Hofbuchhaltereien, der Rechnungsräte bei 76) Entschließung auf Vortrag der ungar. Hofkanzlei vom 12. Februar (!) 1800. Abschrift in StR. Prot. ZI. 495. Da der Wortlaut der Resolution bei einzelnen Punkten dahin lautet, daß im Vortrag gemachte Anträge genehmigt werden, lassen sich diese nicht erfassen. 77) F. Walter, Die österr. Zentralverwaltung, Abt. II, Bd. 1, Halbbd. 2, Teil 2, S. 228. 78) Ebenda Abt. II, Bd. 5, S. 307, Nr. 63.