Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)
III. Die Hoheitsrechte des Monarchen
133 Kaiser Franz II. überließ am 28. Februar 1798 der Hofkammer die Befugnis, alle Pensionen, welche 500 fl jährlich nicht übersteigen, zu bewilligen 72). Am 27. Jänner 1800 erweiterte Kaiser Franz nach eingehender Beratung im Staatsrat abermals den Wirkungskreis der böhmisch-österreichischen Hofkanzlei und der Finanzstelle 73). In Politicis wurden der Hofkanzlei zur „Finalerledigung“ eingeräumt: a) Vergebung jener Pfarrbenefizien, deren Ertrag eine Summe von 1000 fl nicht übersteigt, über deren Besetzung die Kanzlei bis dahin die Vorschläge auf Grund des Ternovorschlages des Ordinarius zu machen hatte, ohne an diesen gerade gebunden zu sein, sondern nur verhalten zu sein, einen Vorgeschlagenen zu nehmen, b) Bewilligung zu länger als vier Monate dauernden Reisen in das Ausland mit Ausnahme der revolutionierten oder vom Feinde besetzten Länder für adelige und ständische Mitglieder, c) Absentierung von Staatsbeamten jeder Kategorie vom Amtssitze allenfalls zur Verfügung nach Wien auf längere Zeit, d) Bewilligung zur Allodialisierung eines Lehens bis zu einer Summe von 10.000 fl., e) Dienstbesetzungen bei den Hof stellen bis ausschließlich der Hofsekretäre und in den Ländern bis ausschließlich der Kreishauptleute, Gubernialräte und Kreiskommissäre, doch ist dem Kaiser vierteljährlich ein Verzeichnis der Angestellten samt Angabe der Gründe vorzulegen, f) Diensttauschbewilligungen von einem Ort in den anderen oder aus einer Provinz in eine andere aus dringenden und wichtigen Gründen, g) Anweisung der erforderlichen Kosten bis 6000 fl, wenn ein Bau notwendig und die Überschläge von der Buchhalterei gehörig adjustiert sind, h) Ergänzung der Congrua, wenn diese aus dem Religionsfond zu erfolgen hat. Der Finanz- und Kommerzhofstelle wurde zur unmittelbaren Erledigung eingeräumt: kleine 200 fl nicht übersteigende Belohnungen für Personen, die sich bei Feuer-, Wasser-, oder sonstigen Gefahren, dann bei Entdeckungen ausgezeichnet haben, Bewilligung aller Pensionen, Sterbe- und Konduktsquartalen und deren Anweisung bei den betreffenden Fonden, Bestätigung der Verkäufe kleiner Staatsrealitäten und Häuser, wenn der Kaufschilling 12.000 fl nicht übersteigt, und Bestätigung der Verpachtung von derlei Realitäten, wenn der Pachtschilling nicht 4000 fl übersteigt, Nachlässe und Abschreibungen von bestehenden Pachtkontrakten bis 500 fl, Abschreibung zweifelhafter und uneinbringlicher Rückstände, Nachlässe jener Rechnungsersatzposten, welche, obwohl von der Buchhalterei anerkannt, nachträglich als nicht ganz evident oder zweifelhaft befunden werden, Genehmigung aller zwischen der Obrigkeit und den Untertanen auf Staatsgütern zu Stande gebrachten zeitlichen Verträge mit Einverständnis der Kanzlei in Ansehung der Reli72) Resolution auf Vortrag der Hofkammer. StR. Prot. ZI. 199. 73) Wiedergabe des Kabinettsschreibens ohne die Beilagen, welche die an die Hofstellen abgegebenen Gegenstände verzeichnen, im Staatsratsprotokoll ZI. 93, Beilagen im StAI. Hofkanzlei, III A 4 148 Jänner 1800.