Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

III. Die Hoheitsrechte des Monarchen

132 der zweiten, die Kriegsgerichtsbarkeit führenden Abteilung des Hofkriegs­rates über die Sitzungen ausgefertigten Protokolle zur weiteren Schluß­fassung durch den Präsidenten des Rates der Kaiserin vorzulegen seien und daß Angelegenheiten, in welchen zwischen der dritten Abteilung des Rates, welcher die Militärwirtschaft oblag, und dem Generalkriegskom­missariat Unstimmigkeit bestünden, gleichfalls der Kaiserin hinaufzuge­ben wären 67). Am 16. März ordnete Kaiser Joseph an, daß ihm die Präsidenten aller Zentralstellen überflüssige oder untaugliche Beamte zur Versetzung in den Ruhestand vorzuschlagen hätten 68). Kaiser Leopold II. erließ am 1. Jänner 1791 allgemeine Grundsätze für die Verwaltung und für das Verhalten der Beamten, die für unsere Darlegungen folgende Aufschlüsse geben69). Die Präsidenten der Hof- und Länderstellen hat­ten über Verfügungen, die sie in geheimsten Angelegenheiten wie z. B. Kassaabgang und Defraudation, erließen, ein Protokoll zu führen und dem Kaiser vorzulegen (§ 1). Jeder Rat einer Hof stelle hat über alle Gegenstände, die er im Rate vorträgt, einen Elench zu führen, der ver­merkt, was über jeden Gegenstand im Rat verfügt wurde bzw, welche Frist Unterbehörden zur Erteilung eines Berichtes oder eines Gutachtens gestellt wurden (§ 2). Diese Elenche sind zwei Tage nach dem Ratstage dem Kaiser zuzustellen (§ 8). Die gleiche Behandlung haben die Hofstel­len den Länderstellen vorzuschreiben; die Elenche ihrer Räte sind gleich­falls zwei Tage nach dem Ratstage der Hofstelle einzusenden und von dieser dem Kaiser vorzulegen. Am 7. März 1791 ergingen Kabinettsschrei­ben Kaiser Leopolds II. an die böhmisch-österreichische Kanzlei, die Oberste Justizstelle, die Hofkammer und Rechenkammer, mit welchen er die Ernennung zu Kanzlisten und diesen gleichgestellten Beamten bei den Hof- und Länderstellen die­sen überließ und sich die Ernennung der anderen ranghöheren Beamten sowie die Ernennung der Vorsteher landesfürstlicher Städte vorbehielt70). Am 20. Dezember 1791 überließ er der siebenbürgischen Hofkanzlei das Recht der Umwandlung der Todesstrafe in eine außerordentliche Strafe 71). 67) Handschreiben an den neu ernannten Hofkriegsratspräsidenten FM. Leopold Grafen Daun und an Johann Grafen Chotek, F. Walter, Die österr. Zentralverwaltung, Abt. II, Bd. 3, S. 412 ff., 418 f. 68) Handschreiben an alle Zentralstellen, Walter, a. a. O., Abt. II, Bd. 4, S. 4, Pkt. 5. e») Ebenda S. 185 ff. 70) StR. Prot. 1791, Nr. 1086, Akt nicht erhalten. 71) Resolution vom 20. 12. auf einen Vortrag der genannten Kanzlei vom 10. 12. 1791: ..... pro futuro autem cancellariae facultatem supplicium mortis i n poenam extraordinariam secundum pluralitatem votorum absque ulterio­ri propositionis inviatione commutandi ea lege impertior, ut quolibet trimestri consignatio aggratiatorum simul et exponendo deliquentis nomen, delicti ab ipso perpetrati et poenae substitutae ac additis una cum motivis Mihi subster­natur.“ StR. Prot. Zl. 5566.

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