Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)
III. Die Hoheitsrechte des Monarchen
131 strittigkeiten ... si mögen in via appellationsis, revisionis, simplicis recursus aut querelae nullitatis nach hof gelangen“. Der Artikel II behält in § 10 der Kaiserin die Amotion der beim Stab der Obersten Justizstelle Bediensteten, sowie die Vermehrung der Dienststellen und der Besoldung vor, § 11 verbietet dem Präsidenten oder seinem Vertreter ohne Vorwissen des Landesfürsten in Privatbriefen „bescheide und resolutiones in officiosis“ zu erteilen. §§ 14 und 15 verpflichten den Präsidenten, wenn ein Rat durch Geschwätz die Beratungen störe, der anderen Voten durchhechle, ohne Entschuldigung fernbleibe oder zu spät komme und Ermahnungen nichts fruchten, dies der Kaiserin zu melden. Nach § 11 sind die Protokolle zur allerhöchsten Einsicht vorzulegen. Ohne Bewilligung der Kaiserin darf nach § 15 kein Rat länger als vierzehn Tage — wofür der Präsident die Erlaubnis gibt — verreisen. Für längere Zeit ist die Bewilligung der Kaiserin einzuholen. Der am 3. Juli 1782 aufgestellten „G eistlichen Kommission“ trug Kaiser Joseph auf, die Vorschläge zur Besetzung aller landesfürstlichen Patronatspfarren, Benefizien und anderen geistlichen Dignitäten durch die Hofstelle vorzulegen. Sie hatte alle „recursus ab abusu jurisdictionis ecclesiasticae ad summum principem“ zu bearbeiten, die Vorträge über Einführung von Neuerungen oder Abänderung bestehender Anordnungen sowie alle Angelegenheiten, welche der Entschließung des Landesherren bedürfen — diese sind nicht ausgewiesen — zu erstatten °4). Die Instruktion, welche Maria Theresia dem Hofkriegsrat im Juni 1741 gab65), erwähnt in § 11, daß „all jenes, so unmittelbar die ganze armee angehet, als da ist eine generalpromotion, eine dabei vornehmende hauptaugmentation oder reduction, eine bei der armee be- sehehende aggregation, dann die an gesamte regimentsinhaber oder ve- stungscommendanten ablaufende circularverordnungen“ durch Hofresolutionen verfügt werden. Der Kaiserin sind weiters vorzutragen jene in Italien stehende Regimenter betreffende Angelegenheiten, über welche ihr in generali schon vorgetragen worden war. Dem Hofkriegsrat blieb überlassen: „Augmentation, Reduktion, Aggregation der Regimenter, Delogierungen, Märsche, Rekrutierungen, Remontierungen, Militärverpflegs- repartitionen und andere derlei Materien“. In der am 25. März 1745 für den Hofkriegsrat erlassenen Instruktion behielt sich die Kaiserin die Ernennung des gesamten Kanzleipersonals einschließlich der Akzessisten der Hofkriegsratskanzlei, sowie jene der Hofkriegssekretäre und der Referendare vor 66). Am 30. Jänner 1762 verfügten Handschreiben, daß die bei e*) Handschreiben an Staatsminister Grafen Hatzfeld 15. 6. 1782, F. Walter, Die österr. Zentralverwaltung, Abt. II, Bd. 4, S. 74 ff., Pkt. 13, 15, 17. 65) Nur im Entwurf, ohne Tagesangabe, erhalten. Fellner-Kretschmayr, Die österr. Zentralverwaltung, Abt. I, Bd. 3, S. 421 ff. 66) Ebenda S. 433 ff., § 28, 29. 9*