Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

III. Die Hoheitsrechte des Monarchen

122 ließ, um nicht durch Inauguraldiplom und Krönungseid gebunden zu sein, ohne den Reichstag. Erst Leopold II. betrat wieder den Weg der Verfassung34). Da der Herrscher die Regierungsgewalt unmöglich allein ausüben kann, bedarf er bestimmter Einrichtungen, der Behörden und Ämter, denen er in ihr gelegene Befugnisse übertragen kann. Ausge­schlossen von einer solchen Delegierung ist selbstverständlich die Ver­tretung des Staates nach außen, die Ausübung des Oberbefehls, die Er­lassung von Gesetzen, die Ausübung von Gnadenakten aller Art. Damit verbleibt dem Monarchen eine Fülle von Regierungsgeschäften, die durch die stetige Zunahme der Bevölkerung, durch die Mehrung der staatlichen Aufgaben infolge der fortschreitenden Entwicklung auf al­len Gebieten des menschlichen Lebens immer mehr anwachsen mußte. Es ergab sich daher immer wieder von Neuem die Notwendigkeit den Wirkungskreis der Zentralbehörden generell oder durch Einzelverfügun­gen zu erweitern. Merkwürdig ist, daß niemals weder der Wirkungskreis der Zentralbehörden in diesem Sinne, noch jene Hoheitsrechte, welche sich der Monarch zu eigener Entscheidung vorbehielt, scharf umschrie­ben wurden. Es ist allzeit so gewesen, wie Maria Theresia 1768 mit Bezug auf die böhmisch-österreichische Hofkanzlei gesagt hat: „Bey der kanzley mag zwar der unterschied der materien, die meine besondere begnehmi- gung erfordern oder von der stelle aus zum expediren kommen, nicht wohl bestimmet werden, doch ist überhaupt ... zur norma zu nehmen, dass allgemeine Verfügungen, die in verfolg meiner bestehenden anord- nung oder Systeme geschehen, ohne rückfrage zur expedition gebracht ... werden können“3S). Es folgen dann weitere Einzelanordnungen; diese Willensäußerung hat ebensowenig wie alle übrigen in welcher Form im­mer erlassenen, Klarheit gebracht. Dieser Mangel möge den folgenden Ausführungen zugute gehalten werden. Als Ferdinand I. der von ihm errichteten Hof kammer am 1. Sep­tember 1537 eine Instruktion gab, behielt er der Entscheidung des Mon­archen vor: alle Angelegenheiten, über die im Hof kammerrat Unstim­migkeit hervortrat, alle die königlichen und fürstlichen Kammergüter un­mittelbar betreffenden Parteisachen, große Konfiskationen und Fällig­keit von Provisionen, Lehen oder anderem, Provisionen, Vermehrung der Ämter und ihres Personals, Erhöhung der Besoldungen. Zur Über­wachung der Geschäftsgebarung der Hofkammer und der ihr untergeord­neten Stellen verfügte die Instruktion, daß die von den vier Kammern in den Königreichen und Ländern einzusendenden regelmäßigen Berichte dem Kaiser durch die Hofkammer vorzulegen wären, daß ferner ebenfalls durch diese Kammern jährlich, der Hof Zahlmeister vierteljährlich, eine 34) Marczali, Ungar. Verfassungsrecht, S. 16 ff. 35) Ah. Resolution 28. 12. 1768, Pkt. 5, F. Walter, Die österr. Zentralver­waltung, Abt. II, Bd. 3, S. 283 f.

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